Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Steuererklärung

Abschreibung von Forderungen in der Einkommenssteuererklärung

Folgene Situation:
Vor 2 Jahren habe ich einem (damaligen guten Freund) Geld geliehen, darüber haben wir auch einen Vertrag gemacht. Im Sommer 2009 hat dieser eine Privatinsolvenz angemeldet. Meine Forderung habe ich daraufhin beim Insolvenzverwalter angemeldet und letzte Woche kam die Mitteilung, dass ich auf der Liste der Gläubiger stehe und meine Forderung akzeptiert sei und mit einer Quote unter 1%, irgendwann in 2010 rechnen könne. Mein Anwalt meinte nun, dass ich diesen Ausfall steuerlich geltend machen kann.

Meine Frage:
In welcher Form kann ich diesen Forderungsausfall steuerlich geltend machen und wie sieht die steuergesetzliche Grundlage bei der Errechnung der konkreten Abschreibung bzw. Berüksichtigung in den Werbungskosten aus?

Irmingard Huber-Stempfel

Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen der Erstberatung beantworte ich gern Ihre Frage. Die Geldforderung können Sie nur steuerlich geltend machen, wenn es sich um eine Forderungen aus dem betrieblichen Bereich handelt und Sie bilanzierender Unternehmer sind.
Sollte dies der Fall sein, berichtigen Sie den Wert der Forderungen in Höhe von 100 % (Einzelwertberichtigung). Die vorgenommene Abschreibung ist Betriebsausgabe und steuerlich wirksam.

Sollte es sich um keine betriebliche Forderung handeln, besteht keine Möglichkeit, diesen Ausfall steuerlich wirksam zu behandeln.

Die Antwort erfolgte aufgrund des dargestellten Sachverhaltes. Eine Veränderung des Sachverhaltes hat Einfluss auf das rechtliche Ergebnis der Antwort.

Mit freundlichen Grüssen

I. Huber-Stempfel
Rechtsanwältin und Steuerberaterin

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Irmingard Huber-Stempfel