Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Wenn die Übungsleiterpauschale überschritten wird...

Bis dato habe ich nebenberufliche Dozententätigkeiten als Lehrkraft für Pflegeberufe über die Übungsleiterpauschale laufen lassen. In diesem Jahr (2024) werde ich die Grenze von 3000 Euro jedoch überschreiten. Wie ist jetzt hier vorzugehen? Muss ich eine Kleinunternehmerregelung eingehen? Welcher Freibetrag bezogen auf die Umsatzsteuer kann ich hier als freier Dozent ausschöpfen. Wie sehe eine mögliche Rechnung aus, im Kontext einer freiberuflichen Nebentätigkeit, die über 3000 im Jahr einbringen würde jedoch 10.000 Euro nicht überschreitet?

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Zu Ihrer Frage gebe ich Ihnen gerne folgende Rückmeldung.

1. Gewinnermittlung
Soweit der Freibetrag von 3.000 EUR überschritten wird, unterliegt der Überschuss der Einkommensteuer. Sie geben die Einkünfte (den 3.000 EUR übersteigenden Betrag) auf der Anlage S in Zeile 13 an und tragen dann in Zeile 38 noch einmal die Gesamteinnahmen ein und "davon steuerfrei 3.000 EUR", Restbetrag in Zeile 13 ein.

2. Umsatzsteuer
Die Kleinunternehmerregelung ist eine rein umsatzsteuerliche Regelung. Sind Sie als Lehrer/Dozent tätig, so greift eigentlich § 4 Nr. 21 UStG. Derartige Umsätze wären umsatzsteuerfrei. Sie können aber hier, weil Sie die 22.000 EUR-Grenze nicht überschreiten, rein vorsorglich auf § 19 UStG in Ihrer Rechnung hinweisen ("Umsatzsteuer wird nach § 19 UStG nicht erhoben".).

22.000 EUR pro Jahr ist die Umsatzgrenze, bei der keine Umsatzsteuer als Kleinunternehmer nach § 19 UStG erhoben werden muss. Sie schreiben Ihre Rechnungen also wie gehabt weiter und verweisen unterhalb der Rechnung nur auf § 19 UStG.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne eine kostenfreie Rückfrage ein.

Rechtlicher Hinweis:
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Viele Grüße!

Knut Christiansen
Steuerberater

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Sonstige Frage an Steuerberater

Steuerberater Knut Christiansen

Steuerberater Knut Christiansen

Viöl

Ich beantworte Ihre Fragen zur Immobilienbesteuerung, Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, GmbH-Besteuerung, Finanzbuchhaltung, sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer. Gerne stehe ich Ihnen auch auf anderen Gebieten für Fragen zur Verfügung.

Expertenwissen:
  • Steuererklärung
  • Einkommensteuererklärung
  • Mehrwertsteuer
  • Kapitalvermögen
  • Vorsteuer
  • Umsatzsteuer
  • Erbschaftssteuer
  • Abfindung
  • Jahresabschluss
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Vermietung / Verpachtung
  • Gewerbesteuer
  • Körperschaftssteuer
  • Bilanz
  • Lohnabrechnung
  • Doppelbesteuerung
  • Immobilienbesteuerung
  • Schenkungssteuer
  • Vereinsbesteuerung / Gemeinnützigkeit
  • Existenzgründung
  • Steuerberaterkosten
  • Sonstige Frage an Steuerberater
  • Steuerklassen
  • ELStAM
vollständiges Profil