Welche Besonderheiten gibt es bei der Lohnabrechnung von Minijobbern?
September 20, 2023 | 30,00 EUR | beantwortet von Elvira Klinger
Sehr geehrter Steuerberater,
ich heiße Leonie Köhler und bin Geschäftsführerin eines kleinen Einzelhandelsgeschäfts. In unserem Unternehmen haben wir mehrere Minijobber beschäftigt, die auf 450-Euro-Basis arbeiten. In letzter Zeit tauchten bei der Lohnabrechnung einige Unklarheiten auf, die mich verunsichern.
Bisher haben wir die Löhne der Minijobber pauschal versteuert und auch die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Allerdings habe ich gehört, dass es einige Besonderheiten bei der Lohnabrechnung von Minijobbern gibt, die wir vielleicht nicht berücksichtigen. Zum Beispiel habe ich gehört, dass es eine Unterscheidung zwischen geringfügig entlohnten Beschäftigten und kurzfristig Beschäftigten gibt.
Diese Informationen haben mich verunsichert und ich frage mich, ob wir bei der Lohnabrechnung der Minijobber etwas falsch machen könnten. Gibt es besondere Regelungen, die wir beachten müssen? Welche Unterschiede gibt es zwischen geringfügig entlohnten Beschäftigten und kurzfristig Beschäftigten? Und wie können wir sicherstellen, dass wir die Löhne unserer Minijobber korrekt abrechnen und alle gesetzlichen Vorgaben einhalten?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir hierzu weiterhelfen könnten und mir mögliche Lösungsansätze aufzeigen könnten. Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen,
Leonie Köhler
Sehr geehrte Frau Köhler,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Lohnabrechnung Ihrer Minijobber in Ihrem Einzelhandelsgeschäft. Es ist verständlich, dass Sie aufgrund der Unklarheiten bezüglich der pauschalen Versteuerung und der pauschalen Sozialversicherungsbeiträge besorgt sind. Gerne erkläre ich Ihnen die Unterschiede zwischen geringfügig entlohnten Beschäftigten und kurzfristig Beschäftigten, um Ihnen zu helfen, mögliche Fehler zu vermeiden und die Lohnabrechnung korrekt durchzuführen.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte arbeiten in der Regel regelmäßig und langfristig in einem Unternehmen auf 450-Euro-Basis. Für diese Beschäftigungsform gelten spezielle Regelungen, was die Sozialversicherungsbeiträge betrifft. Als Arbeitgeber tragen Sie als Pauschalbetrag 30% der Lohnsumme für die Rentenversicherung, die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung, sowie 3% für die Arbeitslosenversicherung. Der Minijobber selbst zahlt keine Sozialversicherungsbeiträge, es sei denn er entscheidet sich freiwillig dazu.
Kurzfristig Beschäftigte hingegen arbeiten nur für einen begrenzten Zeitraum, in der Regel nicht länger als 70 Tage oder 3 Monate im Jahr. Für diese Beschäftigungsform gelten andere Regelungen, da sie nicht dauerhaft im Unternehmen arbeiten. Bei kurzfristig Beschäftigten entfallen die Sozialversicherungsbeiträge komplett, sofern die Beschäftigung nicht länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr dauert.
Um sicherzustellen, dass Sie die Löhne Ihrer Minijobber korrekt abrechnen und alle gesetzlichen Vorgaben einhalten, empfehle ich Ihnen, die Beschäftigungsart jedes Minijobbers genau zu prüfen. Überprüfen Sie, ob es sich um geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte handelt und passen Sie die Lohnabrechnung entsprechend an. Es ist wichtig, dass Sie die richtigen Sozialversicherungsbeiträge abführen und die Lohnabrechnung fehlerfrei durchführen, um mögliche Konsequenzen zu vermeiden.
Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung, um weitere Fragen zu klären und Ihnen bei der korrekten Lohnabrechnung Ihrer Minijobber zu helfen. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, wenn Sie weitere Unterstützung benötigen.
Mit freundlichen Grüßen,
Elvira Klinger
Steuerberaterin
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