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Frag einen Steuerberater zum Thema Körperschaftssteuer

Anlage KSt 1 F wo trage ich Rückführung an den Gesellschafter 27 I S. 3 KStG ein

Hallo, ich habe folgende Frage:
1. Im Bescheid des FA aus 2021 wurde auf steuerlichem Einlagekonto nach 27 KStG zum 31.12.2020 Betrag X festgestellt. Dieser entspricht auch der Kapitalrücklage der Bilanz 2020.

2. Im 2021 wurde Betrag Y aus der Kapitalrücklage dem Gesellschafter zurückgeführt. Eine Bescheinigung nach „Muster III Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)“, dort „Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 Abs. 1 bis 7 KStG)“ wurde 2021 erstellt.

In der Bilanz 2021 wurde der Betrag Y in „Kapitalrücklage/Minderungen im laufen Jahr“ berücksichtigt. Die Kapitalrücklage ist nun Z (X-Y).

3. In der Anlage KSt 1 F 2021 wurde in der Zeile 16
"Bestand nach § 27 Absatz 2 Satz 1 KStG zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres"
Betrag X aus Bescheid des FA zum 31.12.20 eingegeben.

Frage : in welcher Zeile der KSt 1 F oder wo sonst in der Körperschaftserklärung oder Anlagen trage ich den Betrag Y, um in der Zeile 118 KSt 1 F

"Endbestände zum Schluss des Wirtschaftsjahres" Betrag Y zu bekommen.

Denn, wenn ich nichts
eintrage, bekomme ich in Zeile 118 Betrag X, was nicht korrekt ist.
Danke

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Tag,

erfassen Sie bitte den Abgang aus dem Einlagekonto als "Im Wirtschaftsjahr erbrachte Leistungen ohne Leistungen aus der Rückzahlung von Nennkapital im
Sinne des § 28 Absatz 2 KStG" in Zeile 2 bzw. 5 der Anlage KSt 1 F.

Dann sollte der Betrag vom Einlagekonto abgehen. Dann sollten sich die Beträge über das Formular entsprechend entwickeln, so dass Sie dann am 31.12.2021 den Wert X-Y stehen haben. Der Endbestand muss ja X minus Y sein und nicht Y.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Viele Grüße!

Knut Christiansen
Steuerberater

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Steuerberater Knut Christiansen

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