Einkommensteuererklärung als beschränkt Steuerpflichtige
Januar 18, 2022 | 80,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Sehr geehrte Damen und Herren.
Sachverhalt: Ich und meine Ehefrau sind in Deutschland Eigentümer je zur Hälfte von drei vermieteten Eigentumswohnungen.
Als wir unseren Wohnsitz in Deutschland hatten, haben wir für unseren Einkünften aus den Vermieteten Wohnungen eine gemeinsame Einkommensteuererklärung eingereicht, Anlage V. Jetzt haben wir unseren Wohnsitz in Italien und in Deutschland haben wir nur unseren Mieteinamen zu versteuern. Als beschränkt Steuerpflichtige reichen wir jetzt jeder seine eigene Einkommensteuererklärung ein, nun werden aber zuerst unseren Mieteinnahmen als Einnahmen einer GbR ermittelt und dann die Einnahmen auf unseren Einkommensteuererklärungen verteilt. So haben wir gleich 3 Einkommensteuererklärungen abzugeben.
Meine Frage: Werden wir nun als beschränkt steuerpflichtige für unseren Mieteinnahmen als GbR behandelt. Eine Steuernummer für die GbR wurde uns schon zugeteilt. Wir sind im Grundbuch als Eigentümer je zur Hälfte eingetragen und nicht als GbR.
Kann man unsere Einkünfte, aus den Berechnungen der vermieteten Wohnungen, direkt auf unseren Einkommensteuererklärungen verteilen, Anlage V, ohne die Einkommensteuererklärung der GbR.
Für Ihre Fachmännische Beratung bedanke ich mich im Voraus und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen.
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Zu Ihrer Frage möchte ich Ihnen gerne folgende Auskunft erteilen.
Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ist eine gesonderte Feststellung erforderlich, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind, In Ausnahmefällen kann zwar auf eine gesonderte Feststellungserklärung verzichtet werden, das ist aber in Ihrem Fall nicht möglich. So kommt der Verzicht auf eine Feststellungserklärung z.B. dann in Frage, wenn die Ehegatten gemeinsame Vermietungseinkünfte erzielen UND (!) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (siehe Nr. 4 zu § 180 AEAO). Da bei Ihnen aufgrund der beschränkten Steuerpflicht jedoch keine Zusammenveranlagung möglich ist, liegt hier kein Fall von geringer Bedeutung vor. Sie müssten daher leider „den Umweg“ der Feststellungserklärung machen.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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