Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Besteuerung Gehalt bei Freistellung und Aufenthalt im Ausland

Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht?

Russische Staatsbürgerschaft, unbefristeter Aufenthaltstitel Deutschland. Deutscher Ehepartner.
Gemeldet in D und RUS, Kinder in D und in RUS, Ehepartner nur in D.

Bis 2018 ganz normal in D angestellt gearbeitet und versteuert.
2019 bis Oktober Elternzeit, danach kein Wiedereinstieg in den Beruf sondern Zahlung einer Abfindung und Lohnfortzahlung bis in 2020 hinein bei 100% Freistellung von der Arbeit. (Netter Arbeitgeber :-))
In 2019 Aufenthalt in RUS etwas über 200 Tage, u.a. auch im November u. Dezember.
In 2020 Aufenthalt in RUS voraussichtlich beinahe ganzjährig. Inzwischen auch in RUS angestellt tätig.

De facto erfolgt(e) also eine Gehaltszahlung in D ohne Arbeitsleistung, bei Aufenthalt in Russland.

Liegt das Besteuerungsrecht 2019 bzw. 2020 in RUS (wg. >183 Tage) oder in D (weil Tätigkeit mit D im Zusammenhang stand)?


Vielen Dank ... большое спасибо ;-)

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Ihre Frage möchte ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung beantworten.

Grundsätzlich regelt das Doppelbesteuerungsabkommen, welchem Land das Besteuerungsrecht zusteht (Art. 15 DBA).

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitslohn nur dann nicht im Ansässigkeitsstaat besteuert werden darf, wenn die Arbeit im anderen Staat (Deutschland) ausgeübt wird. Sind Sie also in Deutschland nicht mehr ansässig, steht Russland vom Grundsatz her das Besteuerungsrecht zu.

Maßgebend für die Beurteilung ist also, ob Sie als in Deutschland ansässig gelten. Verfügen Sie in beiden Ländern über eine Wohnstätte, so gelten Sie in dem Staat als ansässig, zu dem Sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen haben (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Wenn also der Ehepartner nur in Deutschland lebt, kann einiges dafür sprechen, dass Sie in D ansässig sind. Kann dieses nicht einwandfrei bestimmt werden, so kann auch die Staatsbürgerschaft eine Rolle bei der Beurteilung der Ansässigkeit spielen. Im Zweifel müssen sich die beiden Staaten über Ihre Ansässigkeit einigen, wenn andere Prüfungen nicht möglich sind.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater

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