Darf mein Vermieter die Miete einseitig erhöhen?
Oktober 9, 2023 | 40,00 EUR | beantwortet von Hans Krüger
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich an Sie mit einer Frage zum Thema Mietrecht. Mein Name ist Tobias Dörr und ich bin Mieter einer Wohnung in München. Vor kurzem habe ich von meinem Vermieter einen Brief erhalten, in dem er ankündigt, die Miete einseitig zu erhöhen. Bisher habe ich immer pünktlich meine Miete gezahlt und auch meine Nebenkostenabrechnungen waren immer korrekt.
Die aktuelle Miete beläuft sich auf 800 Euro im Monat, die mein Vermieter nun um 100 Euro erhöhen möchte. Ich bin jedoch überrascht und besorgt über diese einseitige Entscheidung meines Vermieters. Ich frage mich, ob er das überhaupt darf und ob es rechtliche Möglichkeiten gibt, sich dagegen zu wehren.
Ich habe gelesen, dass eine Mietpreiserhöhung in der Regel nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, zum Beispiel bei Modernisierungsmaßnahmen oder aufgrund von gestiegenen Betriebskosten. Jedoch hat mein Vermieter in seinem Schreiben keine konkreten Gründe für die Erhöhung genannt.
Daher meine Frage an Sie: Darf mein Vermieter die Miete einseitig erhöhen, ohne mich zu informieren und ohne mir eine Begründung zu nennen? Gibt es rechtliche Schritte, die ich als Mieter ergreifen kann, um mich gegen diese Erhöhung zu wehren? Ich möchte sicherstellen, dass meine Rechte als Mieter gewahrt bleiben und bin daher dankbar für Ihre rechtliche Einschätzung und mögliche Lösungsvorschläge.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen,
Tobias Dörr
Sehr geehrter Herr Dörr,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Mietrecht. Als Mieter haben Sie bestimmte Rechte, die es Ihnen ermöglichen, sich gegen eine einseitige Mietpreiserhöhung durch Ihren Vermieter zur Wehr zu setzen. Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass eine Mietpreiserhöhung nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig ist.
Ihr Vermieter darf die Miete grundsätzlich nur erhöhen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde oder wenn er sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen kann. Dazu gehören beispielsweise Modernisierungsmaßnahmen, gestiegene Betriebskosten oder eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete. In Ihrem Fall haben Sie jedoch erwähnt, dass Ihr Vermieter keine konkreten Gründe für die Mietpreiserhöhung genannt hat. Dies könnte ein Hinweis darauf sein, dass die Erhöhung möglicherweise nicht rechtmäßig ist.
Gemäß § 558 BGB ist Ihr Vermieter verpflichtet, Ihnen eine schriftliche Begründung für die Mietpreiserhöhung zukommen zu lassen, in der er die Gründe für die Erhöhung darlegt. Sollte er dies nicht getan haben, könnte dies ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften darstellen. In diesem Fall könnten Sie möglicherweise die Mietpreiserhöhung anfechten und rechtliche Schritte einleiten.
Als Mieter haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Mieterhöhungsverlangens Widerspruch einzulegen. Hierfür sollte der Widerspruch ausführlich begründet sein und gegebenenfalls Unterstützung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden. Sollte Ihr Vermieter weiterhin auf der Mietpreiserhöhung bestehen, könnten Sie die Angelegenheit vor Gericht klären lassen.
Es ist ratsam, dass Sie sich umgehend an einen spezialisierten Rechtsanwalt für Mietrecht wenden, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten auszuloten und eine fundierte Einschätzung der Situation zu erhalten. Der Rechtsanwalt kann Ihnen dabei helfen, Ihre Rechte als Mieter zu verteidigen und gegebenenfalls eine angemessene Lösung mit Ihrem Vermieter zu finden.
Ich hoffe, dass diese Informationen für Sie hilfreich sind und wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Rechte als Mieter.
Mit freundlichen Grüßen,
Hans Krüger
Rechtsanwalt im Bereich Zivilrecht
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