Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht

Weiterbenutzung vom Firmennamen

Am 14.09.2009 ist ein Vertrag über die Errichtung einer
Gesellschaft bürgerichen Rechts geschlossen worden.
Der Name der Gesellschaft ist (bleibt hier anonym).
Der Name besteht aus 2 Anfangsbuchstaben des jeweiligen
Gründers.
(bleibt hier anonym).
Die Gesellschaft ist zum 09.11.2010 aufgelöst worden.
Dürfen die anderen Gesellschafter den Namen
(bleibt hier anonym) ohne meine ausdrückliche und
schriftliche Zustimmung weiterführen ??
Darf ich die Weiternutzung des Namen dieser Gesellschaft
mit Einstweiliger Verfügung verbieten lassen ?

Beste Grüße,

Steffan Schwerin

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Soweit sich diesbezüglich keine Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag finden, darf der Name nicht ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung weiter verwendet werden.

Sie können daher auch die Nutzung des Namens untersagen lassen.

Allerdings können Sie auch versuchen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen und bieten den anderen Parteien gegen eine Abstandszahlung an, den Namen nutzen zu dürfen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Brändströmstraße 10
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

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