Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht

Kann Gewährleistungspflicht per Unterschrift ausgehebelt werden?

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben vor 6 Wochen für 16.400 Euro ein Auto gekauft, Bj. 2006. Direkt im Anschluss bemerkten wir ein Geräusch, sind sofort wieder zum HÄndler, es musste ein neues (generalüberholtes) Getriebe + Differential eingebaut werden, das ließ der Händler bei seiner Werkstatt machen; wenn es auch 4 Wochen dauerte. Bei der Übergabe des Wagens legte er meinem Mann ein Schreiben vor, angeblich fürs Finanzamt: das ist es nicht denke ich, alles sehr harmlos zwecks der Mietwagenrückgabe, wann das war und mittendrin
unvermittelt ein Satz: "Auf weitere Gewährleistung wird verzichtet." Unbedachterweise hat mein Mann das Schreiben unterzeichnet. Vielleicht wäre das in unserem Fall keine weitere Gewährleistung, weil das ursprüngliche Problem ja immer noch besteht?
Das Geräusch im Auto ist jedenfalls nicht weg, die Probefahrt nehme ich der Werkstatt auch nicht ab (noch dazu haben sie ein Loch in die untere Seitenverkleidung gemacht, vermutlich ein Hebebühnenschaden, aber das müssen wir mit der Werkstatt selbst klären). Das Geräusch im Auto ist noch da, wird wieder stärker und eigentlich hätten wir noch die Gewährleistung des Händlers - kann er sich dieser einfach durch eine 'ergaunerte' Unterschrift entziehen? Wie sollten wir weiter vorgehen?

Ich bedanke mich im Voraus sehr herzlich für Ihren fachlichen Rat.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Lars Nozar

Hallo, vorab: bitte lesen Sie vorher genau was Sie unterschreiben.

Zur Sache:
Ist der Käufer ein Verbraucher (hiervon gehe ich einmal aus), dann können die Gewährleistungsansprüche vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Wenn aber der Verbraucher die Mängel erkannt hat, dann ist ein Verzicht auf die Gewährleistung zulässig.

Wenn der Satz vorgedruckt gewesen war, handelt es sich wohl um eine sog. Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Diese ist jedenfalls rechtsunwirksam da Sie als Käufer hierdurch unangemessen benachteiligt werden.

Wenn der Satz handschriftlich eingefügt war, sollten Sie vorsichtshalber ihre "Willenserklärung Verzicht auf Gewährleistung" nach § 119 Abs. 1 BGB binnen der Anfechtungsfrist nach § 121 Abs. 1 BGB, somit "unverzüglich" anfechten.
Damit Sie hierbei aber keine Fehler machen, kann ich Ihnen nur raten einen Anwalt / Anwältin die Formulierung nach genauer Auswertung des Textes vornehmen zu lassen.

Ich hoffe, geholfen zu haben.

Gruss in den Tag.

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Vertragsrecht

Dr. Lars Nozar