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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Schaden am Auto - Beweislast

Ein Leasingfahrzeug wurde zur Reperatur angemeldtet und durch den Fahrservice des Autohauses abgeholt. Die Reperatur wurde durchgeführt und der Wagen via Fahrservice am selben Tag zurück gebracht. Dem Besitzer ist beim Antritt der Heimfahrt ein Schaden in der Beifahrertür aufgefallen, der bei Übergabe zur Reperatur nicht vorhanden war. Das Autohaus behauptet, das Fahrzeug ohne Schaden übernommen zu haben und verweigert die Übernahme der Schuld. Beide Parteien haben Zeugen, die die Aussagen bestätigen können. Wer hat im diesem Sachverhalt die Beweislast, da der Schaden ja behoben werden muss. Keiner möchte die Kosten freiwillig zahlen. Wie sollte hier weiter vorgegangen werden?

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Beweislast liegt grundsätzlich bei Ihnen als Anspruchsteller, da Sie gegen die Werkstatt einen Anspruch auf Schadensbeseitigung geltend machen. Zwar bejahen einige Gerichte in Ausnahmefällen eine Umkehrung der Beweislast (z. B. Landgericht Bonn, Urteil vom 19.10.2005, Az.: 5 S 154/05), d.h. die Werkstatt muss beweisen dass kein Fehler gemacht wurde. Ein solcher spezieller Ausnahmefall liegt nach Ihrer Schilderung aber wohl nicht vor. Wenn kein Übergabeprotokoll oder „Vorher-Fotos“ vorliegen, keine sonstige Indizien für eine Schadensverursachung durch die Werkstatt sprechen und Ihr Zeugenbeweis durch widersprechende Zeugenaussagen der Gegenseite erschüttert werden kann, kann der Beweis bestenfalls noch durch einen Gutachter erbracht werden.

Wenn außer den Zeugenaussagen keinerlei Beweise erbracht werden können und auch ein Gutachten nicht erfolgsversprechend sein sollte, käme es in einem Prozess im Endeffekt auf die Glaubwürdigkeit der jeweiligen Zeugen an. Insofern besteht auch für die Werkstatt durchaus ein Prozessrisiko. Daher sollte versucht werden, eine vergleichsweise Einigung zu erzielen, z.B. eine Teilung der Reparaturkosten.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

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Jan Wilking

Jan Wilking

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Rechtsanwalt Jan Wilking
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Die gesetzliche Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
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Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG Fachanwaltsordnung - FAO Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
Diese Vorschriften sind unter www.brak.de zu finden.

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