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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Medizinrecht

Steuerliche Behandlung wenn Zahnarzt freier Mitarbeiter GmbH ist

Medizinrecht / Steuerrecht

Ich bitte um Überprüfung folgenden Sachverhalts:


Ich, Zahnarzt, beabsichtige als freier Mitarbeiter einer GmbH (Gesellschafter/ Geschäftsführer sind keine Zahnärzte) als Zahnarzt tätig zu sein:

Geschäftszweck der GmbH u.a.: zahnärztliche Dienstleistungen aller Art

Die „zahnärztliche Dienstleistungen“ sollen durch Zahnärzte, u.a. durch mich, als freie Mitarbeiter erbracht werden.

1. Ich rechne selbständig gegenüber (Privat-)Patienten ab (da ansonsten keine Erstattung durch private Krankenkassen) und trete meine Honorarforderungen an die GmbH ab. Einverständniserklärung der Patienten ist selbstverständlich Voraussetzung.

2. Dafür erhalte ich ein monatliches Gehalt

Die GmbH trägt alle Aufwendungen (Raumkosten, Personal, Verbrauchsmaterial, Labor, etc.)

Dies wurde von meinem bisherigen Steuerberater so als in Ordnung befunden. Ebenso von einem Medizinrechtler.

Nun habe ich den Steuerberater gewechselt. Der neue Steuerberater sieht ggf. umsatzsteuerliche Probleme. Möglicherweise sei von mir ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt an die GmbH zu bezahlen, da mir die GmbH die Infrastruktur zur Verfügung stellt und ich Patienten gegenüber gegenüber abrechne.

Er sieht ein Problem darin, dass ich - und nicht die GmbH - Patienten gegenüber abrechne und somit nicht die GmbH den Umsatz macht, sondern ich. Obwohl abgetreten ist.

Da das Steuerrecht aber dem Zivil- Berufsrecht folgt, bat er mich, das Vorhaben nochmals diesbezüglich überprüfen zu lassen


Zu Klarstellung:

Es ist nicht beabsichtigt, dass ich Räume etc. von der GmbH anmiete oder pachte. Dann gäbe es ja keinen Grund warum ich meine Forderungen gegenüber Patienten abtreten sollte.

Beabsichtigt ist ein „Arbeitsverhältnis“, aufgrund dessen ich ein festes Gehalt bekomme. Die Tatsache, dass ich und nicht die GmbH gegenüber Patienten abrechne resultiert daraus, dass nur ein Zahnarzt zahnärztliche Leistungen abrechnen kann, bzw. diese nur dann erstattet werden.

Ich habe keine Kassenzulassung. Es geht "nur" um Privatpatientrten.
Mit freundlichen Grüssen. A. Mirwald

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Herr Mirwald,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellte Frage sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

In erster Linie geht es bei Ihrer Anfrage nicht um Büros, sondern um reines Steuerrecht mit einem geringen gesellschaftsrechtlichen Einschlag.

Ihre Schilderung wonach von Ihnen an die GmbH ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu zahlen sei, verstehe ich leider nicht so ganz, da ist der letztendlich die Entscheidung der Gesellschafter der GmbH bzw. der Geschäftsführer ist, ob diese von Ihnen ein Entgelt verlangen oder nicht. Steuerrechtliche Probleme sich in dieser Hinsicht grundsätzlich nicht.

Sollte ich diesen Punkt allerdings falsch verstanden haben, so bitte ich um einen entsprechenden Hinweis, damit ich im Rahmen der Nachfrageoption hierzu noch abschließend Stellung nehmen kann.

Wahrscheinlich sieht Ihr Steuerberater aber das gleiche Problem wie ich, nämlich, dass Sie einerseits selbstständig abrechnen, in anderer Hinsicht aber ein Gehalt bekommen, was für Ihre Einstufung als Arbeitnehmer sprechen könnte. Hiermit wäre man schon direkt in der Problematik der so genannten Scheinselbstständigkeit, was sowohl für die GmbH als auch für Sie persönlich Probleme bereiten könnte.

Um dieser Problematik und den damit verbundenen Schwierigkeiten zu entgehen halte auch ich es für sinnvoll, dass Sie weiterhin selber abrechnen, da sie ja schreiben, dass eine Erstattungsfähigkeit Ihrer Leistungen nur so gegeben ist, Sie diese Beträge allerdings nicht an die GmbH abtreten, sondern dieser lediglich eine Nutzungsentgelt für deren Einrichtungen zahlen.

Dieses Entgelt wäre zwar umsatzsteuerpflichtig, könnte aber sowohl von Ihnen als auch von der GmbH grundsätzlich im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden, sodass man so das gleiche Ergebnis erreichen könnte, Sie nämlich weiter abrechnen könnten und eine Abtretung der Honoraransprüche nicht mehr erforderlich wäre.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

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