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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Medizinrecht

Onlineshop Kontaktlinsen

Hallo,

benötigt man für den Verkauf von Kontaktlinsen eine spezielle Ausbildung (Optiker?)/Berechtigung oder darf dies jeder Gewerbetreibende?

Wie sieht es bei Kontaktlinsen mit der Produkthaftung aus? Hafte ich als Händler für fehlerhafte Benutzung (und evtl. Folgeschäden)/Materialfehler oder betrifft diese nur den Hersteller?

Mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Für den reinen Verkauf benötigen Sie nur die Erlaubnis des Herstellers und eine Gewerbeanmeldung für die Verkaufstätigkeit ansonsten.

Sie dürfen die Kontaktlinsen aber nur verkaufen, Beratungsleistungen etc. sind Optikern vorbehalten.

Sie haften dann im Rahmen der Gewährleistung gegenüber dem Käufer für Mängel, haben dann aber auch einen Regressanspruch gegen den Hersteller.

Aus dem Produkthaftungsgesetz haftet aber nur der Hersteller.

Auch für die fehlerhafte Nutzung haften Sie nicht.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Brändströmstraße 10
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

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