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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Medizinrecht

Fachliche Qualifikation Drogenentgiftung

Wir sind eine Firma, die ein Verfahren für den einfachen, schnellen und sanften Entzug von Drogensüchtigen anbietet. (Alkohol, Heroin Methadon, Kokain etc. )
Wir nennen das Verfahren heute NESdetox, wobei NES für Neuro-Elektrische-Stimulation steht. NESdetox ist eine Weiterentwicklung der seit Jahrtausenden bekannten Akupunktur.
Anstatt mit Nadeln arbeiten wir bei NESdetox mit einem Gerät, das mittels einer Knopfbatterie spezielle Impulse abgibt. Wir benutzen für die Entgiftung von Drogen ein eigens dafür entwickeltes Gerät.
Über dünne Kabel werden die Impulse vom Gerät auf die Klebe-Elektroden hinter den Ohren des Patienten übertragen.
Durch die Stimulation wird die körpereigene Produktion von Glücksbotenstoffen angeregt. Dadurch verringern sich die Entzugssymptome beträchtlich.
Es fällt Süchtigen damit wesentlich leichter, von heute auf morgen aufzuhören.

Wir bieten 5tägige Entgiftungs-Seminare an. Diese finden in der Regel in speziellen Seminarhäusern/Hotels in ganz Deutschland statt.
Die Seminare werden bisher von einem Suchtmediziner, zusammen mit einem Therapeuten, abgehalten. Wir nehmen heute von den Patienten 1980 Euro incl. MWSt.

Näheres dazu finden Sie auch auf unserer Webseite www.drogen-frei.com

Wir haben jetzt noch ein paar rechtliche Fragen, die wir gerne mit Ihnen abklären möchten.

Bei Entgiftungen mit Drogensüchtigen wird es naturgemäss immer mal zu Komplikationen kommen (Zusammenbruch, Kollaps, Sterbefall). Was müssen wir tun (AGB-Ausschlusskriterien, Sorgfaltspflicht etc) damit wir und unsere Ärzte abgesichert sind?
Welche Qualifikationen des Personals werden für die NESdetox Therapie benötigt? Reicht ein (Psycho-)Therapeut, wird ein Arzt benötigt, muss es ein Suchtmediziner sein?
Wer darf was ? Genauer: Darf ein angelernter, von unserem Dr. Keppler trainierter Mitarbeiter/Therapeut das NESdetox Gerät anlegen, dem Patienten vom Arzt verordnete Arzneimittel vergeben etc. ?
Ort des Seminars sind heute Seminarhotels bzw. -einrichtungen. Wie ist die Rechtslage, wenn wir im Hotel Entgiftungsseminare unter ärztlicher Leitung abhalten? Dürfen unsere Ärzte auch Seminare an anderen Orten in D/EU abhalten, als am Praxisstandort? Spielt es eine Rolle, ob das Haus sich in Deutschland oder im Ausland befindet?

Vielen Dank

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



1.Was müssen wir tun (AGB-Ausschlusskriterien, Sorgfaltspflicht etc) damit wir und unsere Ärzte abgesichert sind?

Hier gibt es mehrere Punkte, die zu bedenken sind.

Wie Sie völlig richtig erkannt haben muss hier zwischen dem Betreiber (also Ihnen) sowie den Ärzten grundsätzlich unterschieden werden insbesondere hinsichtlich der Sorgfaltspflichten.

Sie persönlich treffen grundsätzlich die allgemeinen zivilrechtlichen Sorgfaltspflichten, bei den Ärzten, noch berufsrechtliche Sorgfaltspflichten hinzu.

Wichtig in den Gesamtzusammenhang ist, dass sie für ein Verschulden der Ärzte gem. § 278 BGB (sog. Erfüllungsgehilfe) wie für eigenes Verschulden haften, also eine Verschuldenzurechnung stattfindet, so dass sie unbedingt in allgemeinen Geschäftsbedingungen ein entsprechende Haftungsbeschränkung aufnehmen sollten.

Da dieses Forum vornehmlich der Erstberatung dient, kann ich Ihnen leider an dieser Stelle keine konkreten Formulierungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen dieser Art unterbreiten.

Sehr gerne wäre ich Ihnen aber bei der Überprüfung/ Neuerstellung von AGB für ihr Vorhaben behilflich. Im Falle einer weitergehenden Beauftragung würde ich Ihnen den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag in voller Höhe anrechnen. Bei Interesse können sie sich sehr gerne an meine unten stehende E-Mail-Adresse wenden.

Wie bereits angedeutet wird es im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen vor allem darum gehen, Ihre Haftung für ihr eigenes Verhalten beziehungsweise das gemäß §. 278 BGB zuzurechnende Verschulden der Ärzte soweit es möglich ist zu beschränken.

Nach dem Gesetz ist beispielsweise ein genereller Haftungsausschluss unzulässig, da die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ( sowohl für einen selber, als auch für die Ärzte als Erfüllungsgehilfen) nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. Auch kann beispielsweise die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. In ihrem Fall müsste beispielsweise geprüft werden, inwieweit ihr Vorhaben diesem Gesetz unterfällt.


2.Welche Qualifikationen des Personals werden für die NESdetox Therapie benötigt?

Dieses kann an dieser Stelle leider nicht abschließend beurteilt werden im Rahmen einer Erstberatung, da hierzu das gesamte Konzept sowie die einzelnen Behandlungsschritte genauestens bekannt sein müssten. Eine solche Überprüfung kann aber nur im Rahmen einer umfangreichen Beratung in einem Auftragsverhältnis von statten gehen.

An dieser Stelle kann aber bereits gesagt werden, dass zumindest die Qualifikationen vorhanden sein müssen, die auch für herkömmliche Drogentherapien (Methadonabgabe, etc.) vorhanden sein müssen, es sich also insbesondere um entsprechend geschulte Ärzte und Fachpersonal handeln muss.

3.Reicht ein (Psycho-)Therapeut, wird ein Arzt benötigt, muss es ein Suchtmediziner sein? Wer darf was ? Genauer: Darf ein angelernter, von unserem Dr. Keppler trainierter Mitarbeiter/Therapeut das NESdetox Gerät anlegen, dem Patienten vom Arzt verordnete Arzneimittel vergeben etc. ?

Diese Frage hatte ich Ihnen ja eben schon beantwortet. Ohne den genauen Ablauf zu kennen ist an dieser Stelle leider eine abschließende Beurteilung nicht möglich.

Probleme sehe ich beispielsweise bei der Vergabe von Arzneimitteln. Grundsätzlich darf diese nur ein Arzt selber geben oder auch der Patient mit entsprechender Weisung des Arztes.

Für die Vergabe von Medikamenten mussten sich ein gewisses Fachwissen erlangt und nachgewiesen werden. Dieses ist beispielsweise bei einer Krankenschwester oder einem Arzt der Fall. Da aber nicht genau ersichtlich ist, welche Qualifikation der Mitarbeiter/Therapeut, den sie einzusetzen gedenken, aufweist, kann hierzu keine abschließende Antwort gegeben werden an dieser Stelle.


4.Ort des Seminars sind heute Seminarhotels bzw. -einrichtungen. Wie ist die Rechtslage, wenn wir im Hotel Entgiftungsseminare unter ärztlicher Leitung abhalten?

Wenn Sie hiermit meinen, dass die Anwendungen/Behandlungen direkt im Hotel durchgeführt werden sollen, so sehe ich hier Probleme.

Es handelt sich hierbei nämlich im weitesten Sinne um medizinische Behandlungen, die grundsätzlich in einer entsprechenden hygienischen und dafür bestimmten Umgebung durchgeführt werden sollten.

Gegebenenfalls ließe sich dieses Problem aber durch die Beantragung einer Befugnis zur ambulanten Behandlung ausschließen.

5. Dürfen unsere Ärzte auch Seminare an anderen Orten in D/EU abhalten, als am Praxisstandort?

Vorausgesetzt das Vorhaben ist nach dem von mir oben besagten zulässig und wird auch von qualifizierten Personal durchgeführt, darf außerhalb des Praxisstandortes praktiziert werden, sofern eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde hierfür vorliegt.

Ob eine solche Genehmigung erteilt wird kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden, was damit zusammenhängt, dass es sich hier weitestgehend um eine neue Behandlungsmethode handelt, die gesetzlich noch nicht geregelt ist und es daher Rechtsunsicherheiten gibt, da eine rechtliche Qualifizierung zunächst lediglich anhand von Vergleichen mit ähnlichen bereits zugelassenen Behandlungsmethoden möglich ist.

6. Spielt es eine Rolle, ob das Haus sich in Deutschland oder im Ausland befindet?

Diese spielt in der Tat eine Rolle und um eine abschließende Wertung vornehmen zu können müsste genau bekannt sein, in welchem Land das Vorhaben ausgeführt werden soll.

Dieses hat ganz einfach den Grund, dass die rechtlichen Voraussetzungen/Gesetze von Land zu Land unterschiedlich sind, so dass ein Vorhaben in einem Land zulässig sein kann in einem anderen aber nicht.

Im Ergebnis rate ich Ihnen dringend an einen im Medizinrecht spezialisierten Kollegen vor Ort mit der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage zu beauftragen. Hier gibt es sehr viel Klärungsbedarf insbesondere aufgrund des Auslandsbezuges und des Umstandes, dass es sich hierbei um eine neue noch nicht gesetzlich geregelte Behandlungsmethode handelt, so dass der vollständige Sachverhalt zunächst in allen Einzelheiten aufgearbeitet und dann beurteilt werden müsste.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag !

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244

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