Sudoku mit Gewinnmöglichkeit
April 14, 2011 | 25,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Ich möchte in einer Tageszeitung wöchentlich ein Sudoku anbieten und den Lösern die Möglichkeit einräumen eine 0900-Nummer anzurufen unter der sie die (markierten) richtigen Zahlen auf einem Telefon eingeben und damit an einer Auslosung von z. B. € 500,- teilnehmen. Manche Lokalzeitungen machen das bereits. Welche Gesetze sind dabei zu beachten?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Gesetzliche Regelungen zu Gewinnspielen sind über verschiedenste Gesetze verteilt (z.B.: Strafgesetzbuch, Bürgerliches Gesetzbuch, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundesdatenschutzgesetz, Staatsverträge der Länder, Jugendschutzregelungen). Eine abschließende Regelung ist nicht vorhanden. Vielmehr müssen – je nach Art des Gewinnspiels – die Einzelregelungen aus den unterschiedlichen Gesetzen kombiniert werden. Welche Vorschriften in Ihrem speziellen Fall Anwendung finden würden, kann im Rahmen dieser Erstberatung nicht abschließend beurteilt werden. Insbesondere muss aber auf transparente Teilnahmebedingungen und Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften geachtet werden.
Da Sie aber planen, dass die Teilnahme nur über eine kostenpflichtige 0900er-Nummer möglich sein soll, besteht die Gefahr, dass Ihr Vorhaben als Glücksspiel eingestuft wird. Da der Gewinner durch Auslosung ermittelt wird, hängt der Gewinn überwiegend vom Zufall ab. Zudem muss für die Teilnahme ein Einsatz entrichtet werden (Entgelt für die 0900er-Nummer). Selbst ein Einsatz von 50 Cent reicht bereits aus, um ein Gewinnspiel als erlaubnispflichtiges Glückspiel zu klassifizieren, siehe Verwaltungsgericht München, Urteil v. 03.03.2010 - Az.: M 22 K 09.4793 und Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss v. 15.06.2010 - Az.: AN 4 S 10.00573.
Öffentliche Glücksspiele dürfen aber nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten, § 4 Glücksspielstaatsvertrag.
Sie sollten sich daher zunächst an die zuständige Behörde wenden und abklären, ob eine Erlaubnis nach dem Glücksspielvertrag notwendig ist. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie sich wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB) strafbar machen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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