Lizenzrecht Cover-Songs bei Live-Auftritten
Februar 18, 2010 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Wir haben eine kleine "Kellerband", und spielen bald vor einem ca. 150 Personen zählenden Kreis, der zwar auf dieser Veranstaltung "geschlossen" ist, sprich es sind nur eingeladene Gäste vor Ort, wo aber nicht jeder jeden kennt. Wie verhält es sich bei gecoverten, also 1-1 nachgespielten Songs, bzw. bei Songs, die im Text verändert wurden, bei denen die Musik aber nicht aus unserer Feder stammt.
Was gibt es zu beachten hinsichtlich GEMA und/oder Lizenzrecht für diese Lieder?
Würde auch ein (gerne kostenpflichtiges) telefonisches Beratungsgespräch hierzu in Anspruch nehmen, wenn möglich.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Es muss insoweit zwischen einer Cover-Version und einer bearbeiteten Version unterschieden werden.
Einer Cover-Version ist eine solche, die hinsichtlich der Melodie und Text zumindest nahezu eins zu eins übernommen wird. Eine unberechtigte daher ungefragte Verwendung einer solchen Cover-Version würde auch in dem von Ihnen geschilderten Fall eine Urheberrechts- verletzung darstellen, sodass man sich zwingend vorher an die GEMA wenden und eine Genehmigung einholen muss.
Anders verhält es sich mit bearbeiteten Versionen. Sofern der Text und/oder die Melodie ein bestimmtes Maß an Verfremdung aufweist, ist hierdurch ein eigenes urheberrechtlich geschütztes Werk entstanden, sodass der Urheberrechtsschutz des veränderten Werkes grundsätzlich nicht verletzt ist.
Hierfür muss aber ein gewisses Maß an Veränderung erreicht sein. Ob dieses der Fall ist eine Frage des Einzelfalles und muss demnach von Musikstück zu Musikstück einzeln beurteilt werden.
Sehr gerne würde ich Ihnen auch im Rahmen einer Telefonberatung behilflich sein. Da ich von morgen bis Montagabend in Süddeutschland bin, könnte ich Ihnen einen Termin für eine Telefonberatung ab Dienstag nächster Woche anbieten.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316
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