Eigentumswohnung loswerden
November 5, 2009 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Guten Tag,
ich habe genau vor 3 Jahre eine Immobilienwohnung gekauft. Leider wurde ich schlecht beraten und somit falsche Immobilie gekauft. Die Immobilie war und ist vermietet, die mir Steuersparvorteile bringen sollte. Leider kann ich die Wohnung fast nicht mehr finanzieren und würde gerne wissen wie ich die loswerden kann. Ich habe Mieteinnahmen von 400 EUR + 160 EUR Nebenkosten und muss an die Bank 560 EUR Zinsen zahlen, an die Hausverwaltung 293 EUR und Tilgung 150 EUR. Also insgesamt muss ich im Monat 443 EUR aus eigene Tasche draufzahlen. Dazu kommt noch Grundsteuer: Jahresbeitrag 173 EUR. Kaufpreis betrug 134.000 EUR insgesamt. Wenn ich die Wohnung verkaufe, muss ich sehr viel nachzahlen, schätze bis 30.000 EUR oder sogar mehr. Da bringen die Steuervorteile auch nicht mehr viel. Nebenbei habe ich noch einen Privatkredit, Autoleasing, Miete und viele Ausgaben. Ich komme noch kaum über die Runden. Da ich falsche Immobile aus eigenen Fehlern gekauft habe, möchte ich die dringend loswerden. Bin nicht selbstständig, sondern habe einen festen gut bezahlten Job. Würde mich auch für detailierte Beratung wo ich bereit bin mehr zu bezahlen und vielleicht auf eine Zusammenarbeit mit gutem Anwalt sehr freuen. Hilfe, ich bin im Not!
MfG
Eduard
Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellte Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Der von Ihnen geschilderten Fall erinnert mich an die so genannte „Schrottimmobilienproblematik“, die auch den Bundesgerichtshof in jüngster Zeit immer wieder beschäftigt hat.
Unter einer Schrottimmobilie in diesem Zusammenhang versteht man eine solche, die auch bei günstiger Marktentwicklung nicht die Ertragswerte/Steuervorteile bzw. Verkaufserlöse einbringen kann, die vom Veräußerer bzw. der vermittelnden Bank prognostiziert worden sind.
Nach der Rechtsprechung des BGH kommen im Zusammenhang mit Schrottimmobilien je nach den Umständen des Einzelfalles sowohl Schadensersatzansprüche als auch Widerrufs- bzw. Rücktrittsrechte (hier wohl von Ihnen angestrebt) in Betracht.
Sofern die vermittelnde Bank Ihnen auch den Kredit zum Erwerb des Immobilie gewährt hat, was aus Ihrer Schilderung nicht ganz eindeutig hervorgeht, kommen auch Schadensersatzansprüche gegen die Bank in Betracht. Dies ist vor allem dann der Fall wenn der Bank die Vermittlung des Objektes zuzurechnen ist und bei der Vermittlung, sei es durch einen ausserhalb der Bank stehenden Vermittler, arglistig getäuscht worden ist oder eine Belehrungspflicht über den möglichen Widerruf des Vertrages wegen einer Haustürsituation unterblieben ist und Ihnen hieraus Schaden entstanden ist.
Zudem stehen wie bereits angesprochen sowohl Rückabwicklungsansprüche beider Verträge (Kaufvertrag und Darlehensvertrag) im Raum.
Weiterhin kommt auch eine Anfechtung des Darlehens- sowie insbesondere des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB in Betracht . Voraussetzung hierfür ist, dass der Verkäufer/die Bank Sie bewusst über wesentliche Umstände, insbesondere vorliegend die Steuervorteile wider besseren Wissens getäuscht hat.
Hierbei sind aber Fristen, wie die Jahresfrist zur Anfechtung gem. § 124 BGB sind. Auch unterliegen die oben bezeichneten Ansprüchen der Verjährung, so dass es für eine wirksame Anspruchsdurchsetzung auch darauf ankommen wird, wann Sie erstmals Kenntnis von den Falschangaben erlangt haben.
Im Ergebnis rate ich Ihnen, einen Rechtsanwalt mit der vollumfänglichen und abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage zu beauftragen. Sehr gerne würde ich ihnen insoweit weiterhelfen. Im Falle einer weitergehenden Beauftragung würde ich Ihnen die hier geleistete Erstberatungsgebühr in voller Höhe anrechnen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
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