GEZ Gebühren für ein Zimmer im Studentenwohnheim
Juli 17, 2013 | 30,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Unsere Tochter wohnt in einem Studentenwohnheim. Lt. Mietvertrag nutzt sie ein möbiliertes Zimmer. Die Bad- und Küchennutzung erfolgt gemeinschaftlich. Die GEZ verlangt jetzt die Zahlung der GEZ Gebühren!
BAFÖG bekommt unsere Tochter nicht.
Ist die Forderung der GEZ rechtens ???
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Es kommt darauf an, ob die gemietete Unterkunft als Wohnung im Sinne des § 3 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages einzustufen ist oder nicht. Dort wird geregelt:
\"(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann. [...]
Bad und Küche muss es in der Wohnung also nicht zwingend geben, es genügt eine Nutzung zum Schlafen.
Für Zimmer in Studentenwohnheimen, die von einem allgemein zugänglichen Flur abgehen, ist daher der Rundfunkbeitrag vom Bewohner zu zahlen, denn diese Zimmer gelten als Wohnung – unabhängig davon, ob sie über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügen.
Wenn in dem Studentenwohnheim aber mehrere Zimmer wie eine Wohnung gestaltet sind, also mit einer klassischen Wohngemeinschaft (WG) vergleichbar sind, muss nur ein Bewohner pro WG einen Beitrag zahlen. Dies setzt aber grundsätzlich voraus, dass die WG durch eine Wohnungstür vom allgemein zugänglichen Flur oder Treppenhaus abgetrennt ist und nur die Bewohner der WG einen Schlüssel dafür haben.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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