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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht

Teilungsversteigerung - Erbengemeinschaft auflösen

Hallo,
Situation: meine 2 Geschwister und ich sind eine Erbengemeinschaft, wir haben jeder 1/3 von mehreren Grundstücken und eine Bargeld-Konto geerbt. Wir stehen bei allen Immobilien mittlerweile zu dritt im Grundbuch.
Bei einigen der Werten sind wir uns einig, jedoch ein bebautes Grundstück mit Haus blockieren meine Geschwister leider seit Monaten jede Einigung, was mir psychisch extrem zusetzt.
Mein Bruder hat Ende Dezember bereits bestätigt, dass er mir und der Schwester die Anteile abkaufen will und im Haus bleiben. Dies zieht sich nun aber seit dem ohne jeglichen Fortschritt, ich werde ständig nur vertröstet.
Ich möchte als letzte Konsequenz nun die Teilungsversteigerung beantragen um endlich die Erbengemeinschaft verlassen zu können.

Meine Fragen:
1. Kann ich die Teilungsversteigerung nur speziell für dieses betroffene Grundstück plus Haus starten oder geht das nur auf das gesamte Erbe?

2. Das Grundstück mit Haus wurde Anfang Oktober 2023 erst für uns von einem professionellen Gutachter auf 311.000 Euro geschätzt, wir haben ein ausführliches Gutachten über mehr als 40 Seiten. Ich nehme an, bei so einem aktuellen Gutachten würde das Gericht nicht nochmal ein Gutachten erstellen lassen?

3. Welche Kosten würden auf mich zukommen? Ich habe gelesen dass es diese 0,5-Regel gibt bei den Kosten, was bedeuten diese bei 311.000 Euro Wert?

4. Wenn ich die Teilungsversteigerung starte, werden meine Geschwister ziemlich sicher einlenken, weil sie im Haus wohnen bleiben wollen. Kann ich den Prozess dann noch stoppen wenn wir uns einig werden und welche Kosten entstehen mir dann wenn es eben nicht zur Versteigerung kommt?

Herzlichen Dank im Voraus.

Steffan Schwerin

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:



Die Teilungsversteigerung ist ein gerichtliches Verfahren, das auf Antrag eines Miterben eingeleitet werden kann, um eine Immobilie innerhalb einer Erbengemeinschaft zu veräußern. Ziel ist es, die Aufteilung des Erlöses unter den Miterben zu ermöglichen. Grundsätzlich kann die Teilungsversteigerung für einzelne Nachlassgegenstände, also auch speziell für das von Ihnen genannte Grundstück einschließlich des darauf befindlichen Hauses, beantragt werden. Es ist nicht erforderlich, das gesamte Erbe in das Verfahren einzubeziehen. Dies ergibt sich aus § 180 ZVG (Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung), welcher die Möglichkeit bietet, die Versteigerung einzelner Nachlassgegenstände zu beantragen, sofern diese separierbar sind.


Die Existenz eines aktuellen und professionell erstellten Gutachtens über den Wert des Grundstücks und des Hauses ist für das Verfahren der Teilungsversteigerung von Bedeutung. Das Gericht kann dieses Gutachten grundsätzlich als Anhaltspunkt für die Wertfestsetzung nutzen. Allerdings hat das Gericht gemäß § 74a Abs. 5 ZVG das Recht, bei Bedarf ein eigenes Verkehrswertgutachten durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen erstellen zu lassen, um den Wert der Immobilie festzustellen. Ob das bereits vorhandene Gutachten akzeptiert wird, liegt im Ermessen des Gerichts, welches das Ziel verfolgt, eine möglichst realistische Wertgrundlage für die Versteigerung zu schaffen.


Die Kosten einer Teilungsversteigerung setzen sich aus Gerichtskosten, den Kosten für das Gutachten (falls erforderlich) und gegebenenfalls weiteren Auslagen zusammen. Die 0,5-Regel, die Sie ansprechen, bezieht sich möglicherweise auf den Kostenansatz in der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher, wonach sich die Höhe bestimmter Kosten nach einem Bruchteil des Verkehrswerts der Immobilie bemessen kann. Für die Teilungsversteigerung selbst ist jedoch § 109 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) maßgeblich, der die Kosten für das Verfahren nach dem Wert des Versteigerungsobjekts staffelt. Bei einem Wert von 311.000 Euro können die Gerichtskosten und die Kosten für das Gutachten zusammen mehrere Tausend Euro betragen. Eine präzise Vorausberechnung kann über einen Rechtsanwalt oder direkt beim zuständigen Gericht angefragt werden.

Ein eingeleitetes Teilungsversteigerungsverfahren kann grundsätzlich bis zur Zuschlagserteilung an den Höchstbietenden abgebrochen oder ausgesetzt werden, wenn sich die Miterben einigen. Dies wäre etwa der Fall, wenn Ihre Geschwister sich entschließen, Ihre Anteile zu erwerben und die dafür notwendigen Vereinbarungen getroffen werden. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten des Verfahrens müssen dennoch getragen werden. Diese umfassen in der Regel die Gerichtskosten und die Kosten für das Gutachten, falls ein solches erstellt wurde. Die genaue Höhe dieser Kosten hängt vom Zeitpunkt des Verfahrensabbruchs und den bis dahin erbrachten Leistungen ab.

Eine Teilungsversteigerung kann eine Lösung sein, um aus einer festgefahrenen Situation innerhalb einer Erbengemeinschaft herauszukommen. Es ist jedoch ratsam, vor Einleitung eines solchen Verfahrens noch einmal den Versuch einer einvernehmlichen Lösung zu suchen oder die Möglichkeiten einer Mediation zu prüfen, um möglicherweise eine für alle Seiten vorteilhaftere und kostengünstigere Lösung zu finden.



Mit freundlichen Grüßen

Schwerin, Rechtsanwalt

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Steffan Schwerin

Steffan Schwerin

Jena

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