Teilungsversteigerung
August 9, 2009 | 45,00 EUR | beantwortet von - removed - - removed -
Erbengemeinschaft ist im Grundbuch eingetragen
Einigkeit kommt nicht zustande
Es soll jetzt Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft beantragt werden.
Frage:
Ist hierzu zwingend vorher eine
" Auseinandersetzungsklage auf Zustimmung zur Erbauseinandersetzung gemäß Teilungsplan"
notwendig?
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage auf dieser Internetplattform.
Ich möchte Sie vorab kurz darauf hinweisen, dass sich meine Antwort ausschließlich an dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes orientiert und keine persönliche Beratung bzw. Vertretung ersetzen kann. Die nachstehenden Informationen können daher nur einen ersten rechtlichen Eindruck in ihrer Angelegenheit vermitteln.
Die Verwertung des Grundstücks stellt eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand dar. Daher muss grundsätzlich jeder einzelne Miterbe dieser Verfügung auch zustimmen, § 2040 Abs.1 BGB. Weigert sich daher ein Miterbe zuzustimmen, ist es in der Tat so, dass auf Zustimmung zum Teilungsplan geklagten werden muss.
Es besteht vorab allerdings noch die Möglichkeit beim zuständigen Nachlassgericht ein Vermittlungsverfahren nach § 86 ff. FGG zu beantragen. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass bereits ein Erbschein erteilt und kein weiteres Auseinandersetzungsverfahren anhängig ist sowie ein ordnungsgemäßer Antrag nach § 87 FGG gestellt wurde. Insbeondere darf kein Testamentsvollstrecker vorhanden und keine Nachlassverwaltung angeordnet worden sein.
Das Vermittlungsverfahren setzt aber auch voraus, dass eine Einigung zwischen den Miterben in diesem Verfahren erzielt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so wird dieses Verfahren gemäß § 95 FGG bis zur Erledigung des Streitpunkts ausgesetzt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Boris Linke, Rechtsanwalt
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