Pflichtanteile
August 21, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
hallo,
Mein Mann hat aus 1. Ehe 2 Kinder die nur ihren Plichtteil erhalten sollen.
Ich habe keine Kinder.
Wir sind beide als Eigentümer einer Eigentumswohnung, Kaufwert vor 4 Jahren 210 000,- €, im Grundbuch eingetragen.Diese haben mein Mann u. ich zusammen erarbeitet.
Frage: Wie hoch der Pflichtteil der beiden Kinder u. was steht mir zu?
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:
Ihre Frage bezieht sich offenbar auf den Fall, dass Ihr Mann vor Ihnen verstirbt.
Dann würden Sie gem. §§ 1371,1931 BGB grundsätzlich die Hälfte erben und die Kinder gem. § 1924 die andere Hälfte, also jedes der Kinder ¼.
Gem. § 2303 BGB beträgt der Pflichtteilsanspruch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Zahlungsanspruch gegen den/die erben.
Wenn also Sie Alleinerbin werden sollten, etwa durch Testament Ihres Mannes, dann hätten die Kinder gegen Sie einen Anspruch auf Auszahlung von jeweils 1/8 des Nachlasswertes.
Der Nachlass wäre der Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück in Höhe von 50.- € , der nach Ihren Angaben somit 110.000.- € wert wäre. Hiervon 1/8 , also 13.875.- €, wäre der Pflichtteilsbetrag, den Sie im Falle, dass Sie Alleinerbin werden sollten, an die Kinder jeweils auszahlen müssten (pro Kind ).
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagabend und ein schönes Wochenende!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
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kanzlei.newerla@web.de
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