Lebensversicherung und Pflichtanteil
Oktober 26, 2009 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Guten Tag,
vor kurzem ist mein Vater verstorben und er hinterlässt einen, mir nicht bekannten Betrag an Barvermögen, sowie eine Lebensversicherungssumme in Höhe von ca. 20.000EUR bei der HUK Coburg.
Es ist ein Testament vorhanden, welches aussagt, dass sein gesamter Besitz an seine letzte Ehefrau geht und ich als sein einziger Sohn mit 10.000EUR aus der Lebensversicherung bedacht werden soll.
Meine Mutter, seine erste Ehefrau(geschieden) wurde nach ihrer Aussage Alleineigentümerin der Lebensversicherungssumme nachdem unser Haus verkauft wurde. Dies habe mein Vater ihr übereignet. Im Gegenzug habe er den Verkaufsbetrag des Hauses einbehalten.
Meine Fragen sind nun:
Steht mir generell ein Mindestpflichtanteil aus dem Barvermögen zu, dass per Testament an seine letzte Frau gegeben wurde?
Und in wie weit bin ich berechtigt auf die 10.000EUR zuzugreifen aus der Lebensversicherung?(Meine Mutter sagte mir, die HUK Coburg habe die Angelegenheit bereits geprüft und wäre der Meinung der gesamte Betrag steht NUR meiner Mutter zu)
Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Zu 1.) Steht mir generell ein Mindestpflichtanteil aus dem Barvermögen zu, dass per Testament an seine letzte Frau gegeben wurde?
Einen Pflichtteilsanspruch nur an dem Barvermögen als solches wäre gar nicht möglich. Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Berechnungsgrundlage ist der Gesamtnachlasswert, also das Gesamtvermögen des Erblassers.
Als Sohn sind Sie gem. § 2303 BGB auch grundsätzlich Pflichtteilsberechtigter. Es müsste geschaut werden, wie das gesetzliche Erbrecht ohne Testament wäre, um hiervon die Hälfte nehmen zu können.
Sofern Sie der ein zige Sohn des Erblassers waren, würden Sie gem. § 1924 BGB neben der letzten Ehefrau grundsätzlich die Hälfte erben. Demnach beträgt Ihr Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils also ein Viertel des Nachlasswertes.
Der Pflichtteilsanspruch wäre gegen den Erben geltend zu machen und ist vorliegend auch gegeben, da Sie voraussichtlich die Lebensversicherungssumme nicht erben konnten, so dass Sie laut Testament nichts geerbt haben und somit auf Ihren Pflichtteil beschränkt sind.
Zu 2.) Und in wie weit bin ich berechtigt auf die 10.000EUR zuzugreifen aus der Lebensversicherung?
Dies hängt davon ab, ob Ihr Vater die Lebensversicherung tatsächlich vollständig auf Ihre Mutter übertragen hat, was ich aus der Ferne ohne nähere Kenntnisse des Versicherungsvertrages und der Begleitumstände leider nicht abschließend beurteilen kann.
Sollte Ihr Vater die Lebensversicherung bereits zu seinen Lebzeiten rechtswirksam und vollständig Ihrer Mutter übertragen haben, so hätte er gar nicht mehr die Verfügungsgewalt gehabt, die Lebensversicherung oder einen Teil davon per Testament auf Sie zu übertragen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagmorgen und einen guten Wochenstart!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax 0471/3088316
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