Kredit Tilgung
November 12, 2009 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Hallo,Ich lebe seit halben Jahr getrend und Gemeinsam zahlen wir Kredit von 53000 e ab mit meine Ex-Frau.Im moment Läuft verfahren um Sorgerecht für unsere 2 Kinder ( 4und 8 Jahre alt,weil die Kinder Zeugen Häuslichen Gewalt in mehreren Fällen in Haushalt der Mutter und ihren neuen Lebensgefährten waren.Die Rate ist 687 e mon.Kinder sind im moment bei mir und sie droht die 350 e mon.für die TILGUNG NICHT MEHR ZAHLEN.Bank sagt die können nichts machen Ich bin der Kreditnehmer 1 (sie 2).Für anwalt habe ich kein geld .
Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellte Frage sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Leider hat die Bank nicht ganz Unrecht. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung haben sowohl Sie als auch Ihre Ex-Frau den Darlehensvertrag unterschrieben.
Demnach sind Sie beide Gesamtschuldner im sinne von § 421 BGB.
Dies bedeutet, dass die Bank sich grundsätzlich aussuchen kann, von wem Sie die Raten fordert. Die Bank kann also Sie in voller Höhe in Anspruch nehmen.
Sofern Sie allerdings in Anspruch genommen wurden, steht Ihnen gegen Ihre Ex-Frau ein Ausgleichsanspruch gem. § 426 BGB in Höhe der Hälfte zu. Im Endeffekt wird sich Ihre Ex-Frau also nicht vor der Zahlung drücken können, es sei denn es ist bei ihr nichts zu holen.
Sollten Sie nämlich diesen Ausgleichsanspruch einklagen müssen, so besteht immer noch die Gefahr, dass bei Ihrer Ex-Frau aufgrund von Zahlungsunfähigkeit eine Zwangsvollstreckung aussichtslos sein könnte.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagvormittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
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