Aufenthaltsfristen in Deutschland bei befristeter Niederlassungserlaubnis
Mein mexikanischer Ehemann hat Ende November 2015 eine erstmalige Niederlassungserlaubnis im Rahmen einer Familienzusammenführung für drei Jahre erhalten. Wie lange muss er sich pro Jahr mindestens in Deutschland aufhalten, damit die Ausländerbehörde davon ausgehen kann, dass unsere Ehe hier gelebt wird ? Gilt dieser Zeitraum pro Kalenderjahr oder ab dem Tag der Erteilung des Titels ?
Wir haben nämlich zwei Probleme :
Zum einen ist mein Mann freischaffender Musiker und gibt aufgrund seines Bekanntheitsgrades in der Heimat dort mehrere Konzerte pro Jahr. Das Ensemble benötigt seine Mitarbeit, und natürlich kann er nicht zu jedem einzelnen Konzert nach Mexiko fliegen. Stattdessen versucht er, immer wieder für mehrere Wochen in Mexiko zu sein, dann wieder hier. Häufigere Flüge wären unser finanzieller Ruin. Sooft er hier ist, besucht er Deutschkurse an der VHS, hat auch schon alle A-Kurse abgelegt, und musiziert allein oder in der Gruppe.
Außerdem kümmert sich mein Mann während seiner Heimataufenthalte um die demente 86-jährige Mutter, da all seine Geschwister noch voll arbeiten, die nächste Generation studiert ...
Seine Heimkehr wird von allen herbeigesehnt, da er dringend als Aufsichtsperson gebraucht wird. Ohne ihn herrscht dort Ausnahmezustand.
Ist es möglich, eine Ausnahmegenehmigung bei der Ausländerbehörde zu beantragen und wenn ja, wie sollte diese formuliert sein ? Braucht man einen Termin, um dort vorzusprechen oder genügt die Schriftform ? Um wieviele Tage kann die Aufenthaltspflicht maximal gekürzt werden ? Welche Unterlagen sind für einen Antrag nötig ? Wie lange dauert die Bearbeitung ? Kann man evtl. ohne Termin dort vorsprechen ?
Oder würde es gar genügen, wenn er nach einem dreimonatigen Aufenthalt von April bis Juni 2015 dann nach spätestens sechs Monaten, also im Dezember, wieder einreist, um seinen Status nicht zu verlieren ? Diese Klausel habe ich im Internet gefunden, bin mir aber nicht sicher, ob sie auf ihn zutrifft.