| Kategorie: Vorsteuer |
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| Frage: Aufteilung Baukosten für Arbeitszimmer/Vorsteuerabzug |
| Einsatz: € 50,00 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Die Angelegenheit ist durch das BFH-Urteil vom 22.11.2007 (V R 43/06)geklärt. Wenn das Gebäude sozusagen in einem Zug angeschafft oder hergestellt wurde,liegt ein EINHEITLICHER Gegenstand vor.Wird ein einheitlicher Gegenstand nunmehr gemischt verwendet ( umsatzsteuerpflichtig und umsatzsteuerfrei ) darf nach der Rchtsprechung nicht räumlich, sondern nur pozentual aufgeteilt werden. Die Anteile können über den Umsatzschlüssel (Regelaufteilung nach der 6. EG-Richtlinie bzw. MwStSystRL) oder nach den Flächen bestimmt werden. Das ist allein Ihre Sache. Eine Zerlegung in "bestimmte Gebäudeteile" nach der Verwendung für Zwecke einer Vorsteueraufteilung ist nicht zulässig. Die Verwaltung hat durch BMF-Schreiben vom 30.09.2008 (IV B 8-S 7306/08/10001) sich die BFH-Rechtsprechung zu Eigen gemacht. Ich zitiere wie folgt aus dem BMF-Schreiben: "Wird ein Gebäude durch einen Unternehmer angeschafft oder hergestellt und soll dieses Gebäude sowohl für vorsteuerunschädliche als auch für vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze verwendet werden, sind die gesamten auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes entfallenden Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. Für die Zurechnung dieser Vorsteuerbeträge ist die „prozentuale” Aufteilung der Verwendung des gesamten Gebäudes zu vorsteuerunschädlichen bzw. vorsteuerschädlichen Umsätzen maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 28.9.2006, a.a.O.). Daraus folgt regelmäßig eine Ermittlung der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG im Wege einer sachgerechten Schätzung. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt bei Gebäuden in der Regel die Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen in Betracht." Ihr Aufteilungsmaßstab ist daher Rechtsprechungskonform. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater |
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