Kategorie: Vereinsbesteuerung / Gemeinnützigkeit |
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Frage: PKW Totalschaden bei V+V absetzbar? |
| Gefragt am 29.08.2011 17:11 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Die Kosten eines Unfalls, der auf der Fahrt zwischen Wohnungort und der vermietten Wohnung passiert, können beim Finanzamt grundsätzlich geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Anerkennung der Unfallkosten als abzugsfähige Werbungskosten ist, dass der Unfall als Folge einer zur Einkünfteerzielung veranlassten Fahrt verursacht wurde. Es darf keine Fahrlässigkeit, wie z.B. durch Alkohol, im Spiel gewesen sein. An dieser Voraussetzung fehlt es auch, wenn sich der Unfall auf einer privat veranlassten Umwegstrecke ereignete. Absetzbar sind die Reparaturkosten, Auslagen für die Selbstregulierung, die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung, Schäden an privaten Gegenständen, Aufwendungen für Gutachter, Anwalt und Gericht sowie sonstige Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Unfall anfallen. Bei einem Totalschaden oder Diebstahl sowie bei einem Bagatellschaden, der nicht repariert wird, kann eine “Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung” (AfaA) geltend gemacht werden. Diese AfaA ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlichen Buchwert vor dem Unfall und dem Verkehrswert nach dem Unfall. Der steuerliche Buchwert ergibt sich in Ihrem Fall aus den Anschaffungskosten abzüglich einer Absetzung für Abnutzung für den Monat der Nutzung. Ersatz von dritter Seite, zum Beispiel durch die Haftpflicht- oder Kaskoversicherung muss gegengerechnet werden. Folglich sind auch nicht gedeckte Schäden an Fremdeigentum absetzbar. Maßgeblich ist in Ihrem Fall vorallem, den einkünftebezogenen Zweck der Fahrt nachzuweisen. Sie sollten sich daher Ort und Zeitpunkt der Wohnungsbesichtigungen von den Mietinteressenten bestätigen lassen. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
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