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Kategorie: Umsatzsteuer

Frage: Vorsteuerabzug bei Bau eines Ferienhauses

Gefragt am 11.12.2011 15:23 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025

Wir kaufen ein Grundstück und lassen darauf ein Haus bauen, um es anschl. als Ferienhaus zu vermieten. Wie kann ich die Umsatzsteuer der von uns zu zahlenden Raten im Rahmen des Vertrages mit dem Bauunternehmer vorab beim Finanzamt geltend machen, dass ich die Umsatzsteuer ausgezahlt bekommen, bevor ich die jeweilige Rate an den Bauunternehmer zahlen muss? Gibt es bei dem Bau Kosten (außer den Grunderwerbskosten), die ich nicht beim FA geltend machen kann?

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

zu 1) Die Gewerbeanmeldung ist keine Voraussetzung für die Umsatzbesteuerung. Hierzu sind im Wesentlichen die wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich. Die Notwendigkeit der Gewerbeanmeldung ist in der Gewerbeordnung geregelt. Um das Verfahren der Umsatzbesteuerung in Gang zu setzen, ist jedoch auch dem Finanzamt die Gewerbeanmeldung vorzulegen. Dies ist notwendig, weil das Finanzamt zunächst das Vorliegen von gewerblichen bzw. umsatzsteuerpflichtigen Einkünften prüft.

zu 2) Der Vorsteuerabzug ist in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG geregelt. Die Vorsteuerabzug ist grundsätzlich dann mögliche wenn eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. ein Vertrag vorliegen. Grundsätzlich muss die Rechnung also noch nicht bezahlt sein. Allerdings muss die Leistung erbracht sein.

Folglich ist der Vorsteuerabzug erst möglich, wenn die für die jeweilige Rate bestimmten Leistung erbracht ist. Dies ist nicht vor Fälligkeit der Fall.
Zudem ist gerade bei Erstattungsfällen damit zu rechnen dass die Erstattung genau geprüft wird, da die Erstattung von Vorsteuer der Zustimmung des Finanzamtes bedarf.

zu 3) Die Bauleistung wird umsatzsteuerlich als Werklieferung qualifiziert. Die zivilrechtliche Vertragsgestaltung hat hierauf keinen Einfluss, sofern das wirtschaftliche Ergebnis dem nicht widerspricht. Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk selbst beschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind.

zu 4) Die Vorsteuerabzug ist aus allen Aufwendungen die hier genannt sind möglich. Die Aufwendungen für das Grundstück werden nicht abgeschrieben, da sie keiner Abnutzung unterliegen. Dies ist jedoch eine ertragsteuerliche Angelegenheit, die nicht den Vorsteuerabzug tangiert.

Grundsätzlich können Sie alle durch den Bau veranlassten Kosten beim Finanzamt geltend machen. Die Grenze wird immer durch private Mitveranlassung und eventuelle Unverhältnismäßigkeit gesetzt.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Steuerberater
Diplom-Finanzwirt (FH)

Nachfrage
Vielen Dank für die rasche Antwort. Lediglich bei Antwort 1 bleibt für mich etwas unklar, da Sie zuerst schreiben, es sei keine Gewerbeanmeldung notwendig und dann im 3. Satz schreiben Sie, dass die Gewerbeanmeldung vorzulegen sei, um das Verfahren der Umsatzbesteuerung in Gang zuu setzen. Da ich bereits Umsatzsteuer seit einigen Jahren abführe bzw. abrechne, muss ich mich dann nochmals anmelden?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Wenn Sie schon Umsatzsteuer abführen, werden die neuen Sachverahlte in dem bestehden Verfahren verarbeitet. Dann müssen Sie in der Tat aus steuerlicher Sicht nichts weiter veranlssen. Mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann, Steuerberater

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