Kategorie: Umsatzsteuer |
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Frage: Umsatzsteuerausweis und Verrechnung in gewerblicher Nebenkostenabrechnung |
| Gefragt am 25.05.2009 14:17 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1294 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Mindesteinsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Die gewerbliche Vermietung führt zu einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch. Auf das Entgeld (Netto-Miete) wird die Umsatzsteuer in Höhe von 19% aufgeschlagen. Die gezahlte Umsatzsteuer ist von Ihnen, dem Leistungsempfäger als Vorsteuer abziehbar, sodass sich die gezahlte Umsatzsteuer nicht belastend auswirkt. Zu diesem Leistungsaustausch gehören auch die vertragliche Nebenleistungen, wie die fraglichen Nebenkosten. Folglich werden auch Sie netto in Rechnung gestellt und die Umsatzsteuer aufgeschlagen. Gleiches gilt für die monatlichen Abschlagzahlungen auf die Nebenkosten. Diese sind als Vorauszahlungen zu behandeln und bei Zahlung umsatzsteuerpflichtig. Es erfolgt eine Abrechnung z.B. 300,00 ? zzgl. 57,00 ? = 357,00 ?. Bei der Jahresabrechnung mit Anrechung der geleisteten Vorauszahlungen ist zu beachten, dass die in den Abschlägen enthaltene Vorsteuer mindernd ausgewiesen wird, wenn die Abrechnung brutto erfolgt. Bei einer Netto-Abrechnung braucht nur der Umsatzsteueranteil auf eine Nachzahlung ausgewiesen werden. Beispiel Nettoabrechnung: Nebenkosten 2008 (netto): 4.000 EUR Abschläge 2008 (netto): - 3.600 EUR Summe 400 EUR MwSt. 19% 76 EUR Zahlbetrag 476 EUR Beispiel Bruttoabrechung Nebenkosten 2008 4.000 EUR MwSt. 19% 760 EUR Summe 4.760 EUR gezahlte Abschläge - 3.600 EUR MwSt. - 684 EUR Summe - 4.284 EUR Zahlbetrag 476 EUR Sie sehen, dass sich bei beiden Abrechnungsarten dasselbe Ergebnis ergibt. Eine Abrechung, bei der dem Bruttobetrag die Abschläge netto angerechnet werden ist schlicht rechnerisch falsch. Eine rechtliche Grundlage gibt es hierfür nicht. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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