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Kategorie: Umsatzsteuer

Frage: Umsatzsteuer bei Vermittlung

Gefragt am 05.12.2011 15:12 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1042

Hallo, eine Agentur handelt auf Rechnung + im Namen von einem Künstler. Die Agentur ist umsatzsteuerpflichtig, sie schließt für den Künstler Verträge mit Veranstaltern und stellt dem Veranstalter anschließend eine Rechnung. Die Agentur nimmt die Gagenzahlung des Veranstalters ein und leitet diese an den Künstler weiter. Die Agentur stellt dem Künstler eine separate Rechnung für die Vermittlung und rechnet auf die Nettogage 19% USt.

Wie verhält es sich, wenn der Künstler nur gelegentlich auftritt und er auch keine Anmeldung bei dem zuständigen Finanzamt vorgenommen hat, da seine Einkünfte aus seinen Konzerten im Jahresverlauf unter 410 Euro bleiben? Weist die umsatzsteuerpflichtige Agentur dem Veranstalter dann in der Rechnung keine USt. aus und muss sie aus dem Vertrag mit dem Veranstalter auch keine USt. abführen?

Wer führt ggf. die USt. aus der Rechnung für den Veranstalter ab, wenn dies nötig ist - der Künstler oder die Agentur? Der Vertrag kommt ja zwischen dem Künstler und Veranstalter zustande, die Agentur handelt nur als Vermittler. Muss trotzdem die Agentur die USt. abführen?

Kann/darf der Künstler überhaupt USt. berechnen, wenn er keine freiberufliche Tätigkeit oder ein Gewerbe angemeldet hat und muss er diese als Kleinunternehmer überhaupt auf der Rechnung ausweisen?

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Antwort

Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Angaben kann das Ergebnis, ggf. auch wesentlich, verändern.

Da in diesem Fall die Agentur dem Künstler eine Rechnung ausstellt, ist die Umsatzsteuer in jedem der von Ihnen geschilderten Fälle für die Vermittlungsleistung gesondert auszuweisen und abzuführen.

Die Agentur erbringt dem Künstler gegenüber durch die Vermittlung eine Leistung, die umsatzsteuerpflichtig ist. Die Tatsache, daß der Künstler die Kleinunternehmernehmerregelung nutzt, befreit ihn nur von der Pflicht, selbst Umsatzsteuer erklären und abführen zu müssen, allerdings nicht davon, für von ihm bezogene Leistungen Umsatzsteuer zu zahlen.

Die für den Künstler vereinnahmte Gage stellt einen durchlaufenden Posten dar. Sie ist kein Entgelt für die Agentur, die insoweit auch nicht umsatzsteuerpflichtig wird. Daher bleibt der Künstler selbst für die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich.

Die Frage, ob der Künstler eine freiberufliche Tätigkeit oder ein Gewerbe angemeldet hat, ist für die umsatzsteuerliche Qualifikation seiner Tätigkeit irrelevant. Wenn er als Unternehmer anzusehen ist (was ich im Regelfall unterstelle), muß er Umsatzsteuer anmelden und abführen. Wenn er allerdings die Regelung des § 19 (Kleinunternehmer) in Anspruch nimmt, dann darf er die Umsatzsteuer nicht auf der Rechnung ausweisen. Tut er dies doch, muß er sie auch abführen.

Ich hoffe, Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Burchardt,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Sollte die Agentur in der Rechnung an den Veranstalter die USt. angeben, auch wenn diese vom Künstler abgeführt werden muss, wenn dieser Unternehmer (kein Kleinunternehmer) ist?

Ist es möglich oder üblich, dass die Agentur die USt. selbst abführt anstatt von dem Künstler?

Ist es ratsam, dass die Rechnung der Agentur einen Hinweis wie z.B. "Agentur handelt im Namen und auf Rechnung von Künstler..." sowie einen Hinweis auf Steuerbefreiung enthält z.B. "Die Rechnungsstellung erfolgt ohne Ausweisung der Umsatzsteuer gemäß §19 Umsatzsteuergesetz (Kleinunternehmerregelung)", wenn Künstler ein Gewerbe bzw. eine freiberufliche Tätigkeit ausübt oder, wenn Künstler nur Privatperson ist "Keine USt. ausweisbar, da Künstler Privatperson"?

Ich habe gelesen, dass man auch die Steuernummer von dem leistenden Unternehmer angeben muss, wenn in fremdem Namen und für fremde Rechnung gehandelt wird: "Rechnet ein Unternehmer einen Umsatz in fremdem Namen und für fremde Rechnung (vermittelter Umsatz) ab (z. B. Tankstellenbetreiber, Reisebüro), hat er auf der Rechnung die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers (z. B. Mineralölgesellschaft, Reiseunternehmen) anzugeben."

Wie verhält es sich, wenn Künstler Privatperson ist und die gelegentlichen Konzerte, die er spielt eher einen hobbymäßigen Charakter haben und er kein Unternehmer ist? Muss seine Steuernummer auf der Rechnung der Agentur an den Veranstalter trotzdem auch angegeben werden?

Wenn die umsatzsteuerpflichtige Agentur nun nicht auf Rechnung vom Künstler handelt, sondern dem Veranstalter selbst die Leistung in Rechnung stellt, muss sie dann unabhängig davon, ob der Künstler Unternehmer ist oder die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, 7% (bzw.19%) USt. auf die Nettogage draufschlagen und diese auch abführen?

Rückantwort
Vielen Dank für die Rückfrage.

Wenn Sie sicher sind, daß der Künstler Kleinunternehmer ist, so ist ein Ausweis der Umsatzsteuer auf der Rechnung unzulässig. Da der Künstler Schuldner der Umsatzsteuer ist, muß auch er die Anmeldung und Abführung übernommen.

Die Frage nach dem Unternehmercharakter kann ich in diesem Forum nicht beantworten, da dies von einer Vielzahl von Faktoren abhängt. Lediglich die Tatsache, daß nur wenige Konzerte jährlich gegeben werden, spricht nicht allein für das Verneinen des Unternehmercharakters. Hier sollte Ihr Kunde eine detaillierte steuerliche Beratung vornehmen lassen. Allerdings: Sobald er Unternehmer ist, müssen Sie seine Steuernummer auf der Rechnung angeben.

Wenn Sie als Agentur die Leistung erbringen, ist die Leistung an den Veranstalter in jedem Fall umsatzsteuerpflichtig, unabhängig davon, ob der Künstler (denn in diesem Fall ja Sie bezahlen; achten Sie hier aber auf die Frage, ob und in welchem Umfang Umsatzsteuer anfällt) Unternehmer ist oder nicht.

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