Kategorie: Umsatzsteuer |
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Frage: Umsatzsteuer bei Verkauf aus Ausland |
| Gefragt am 14.03.2011 14:29 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1043 |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben beruht. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann das Ergebnis ggf. wesentlich beeinflussen. Für die Frage, ob eine Lieferung in Deutschland der Umsatzsteuer unterliegt, ist der Sitz Ihres Unternehmens zunächst irrelevant. Liegt der Ort der Lieferung nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften in Deutschland, so ist auch hier eine Versteuerung vorzunehmen. Aus Ihren Angaben entnehme ich, daß Sie die Einfuhr des Gegenstandes in den zoll- und steuerfreien Verkehr in der EU vornehmen. Sie übernehmen alle zollrechtlichen Pflichten und schulden die EUSt. Liefern Sie jetzt aus Ihrem in Deutschland gelegenem Auslieferungslager an Kunden, so führt dies im ersten Schritt zu einem in Deutschland steuerbaren Umsatz. Sofern Lieferungen an Kunden mit USt-ID in anderen EU-Staaten erfolgen, handelt es sich um steuerfreie Lieferungen, so daß hier in Deutschland keine USt entsteht. Daher können Sie bei der Beibehaltung des jetzigen Verfahrens Ihren deutschen Kunde keine steuerfreien Lieferungen anbieten. Um deutschen Kunden steuerfreie Lieferungen anbieten zu können, müßten Sie die zollrechtlichen Pflichten auf Ihre Kunden überwälzen, damit sie die Einfuhr in die EU vornehmen. Grundsätzlich wäre eine steuerfreie Lieferung damit möglich. Allerdings haben Ihre Kunden daraus keinen Vorteil. Zunächst bezahlen auch Ihre EU-Kunden für die von Ihnen gelieferten Waren USt, da hier ein sogenannter innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt. Die darauf entfallende Umsatzsteuer müssen allerdings nicht Sie, sondern Ihr Kunde anmelden und abführen. Diese USt können Ihre Kunden aber im Rahmen des Vorsteuerabzuges wieder abziehen, so daß keine wirtschaftliche Belastung eintritt. Wenn Sie Ihren deutschen Kunden eine steuerfreie Einfuhrlieferung durch Änderung des Verfahrens anbieten, müssen diese die EUSt tragen und zusätzlich noch die zollrechtlichen Pflichten übernehmen. Zwar ist auch die EUSt als Vorsteuer abzugsfähig, aber es verbleibt die Arbeitsbelastung der zollrechtlichen Abfertigung. Auch im Rahmen des jetzigen Verfahrens zahlen Ihre Kunden Ihnen USt, allerdings ist auch diese USt als Vorsteuer abzugsfähig. Eine wirtschaftliche Belastung tritt nicht ein. Steuerlich ist es daher egal, ob Sie Ihren Kunden in Deutschland Umsatzsteuer belasten oder nicht. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
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