Frag einen Steuerberater

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Umsatzsteuer

Frage: Umsatzsteuer auf Provisionszahlungen aus den USA?

Gefragt am 13.07.2011 10:32 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1047

Hallo!
ich arbeite für eine Bildagentur mit Hauptgeschäftsadresse in New York, USA. Ich verkaufe dort Bilder und Grafiken über das Internet.

Ich erhalten dafür von der Agentur regelmäßig Provisionen.
Auf den Quittungen ist keine Mwst ausgewiesen.

Beispielquittung ist anbei.

Die Kunden, die bei der Agentur meine Bilder kaufen, sind zum großen Teil aus Deutschland.

Ich habe derzeit ein Kleingewerbe, angemeldet in Deutschland und bin selbständig. Meine Umsätze werden nun dauerhaft weit über 17500 Euro liegen.

Daher werde ich sicher in ein Umsatzsteuerpflichtiges Gewerbe wechseln müssen.

Muss ich dann auf die erhalten Provisionen Umsatzsteuer an das deutsche FA abführen?

Das wären dann herbe Verluste für mich, da ich den Preis nicht um 19% raufsetzten kann. Die Preise gibt die Agentur vor.

Wenn ich keine 19% abführen muss, wäre dies eher zum Vorteil, da ich bei Ausgaben (Firmenauto usw.) Mwst wiederbekomme, was derzeit als Kleinunternehmer nicht so ist.

Weitere Fragen zum Thema "Umsatzsteuer" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer!
Antwort

Beantwortet von StB Manuela Ponikwar (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage, welche ich ihm Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte:

Bei der Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht ist zurerst zu prüfen, ob die Leistung in Deutschland überhaupt umsatzsteuerbar ist.

Das richtet sich nach dem Ort der Leistung. Dieser ist bei Vermittlungsleistungen gegenüber einem anderen Unternehmer dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. In Ihrem Fall sind das die USA, der Vermittlungsumsatz ist also in Deutschland nicht steuerbar und damit auch nicht steuerpflichtg.

Innerhalb der EU müssten der Leistungsempfänger mit seiner USt-ID auftreten und es muss eine Zusammenfassende Meldung abgegeben werden.

Bei Leistungsempfängern im Drittlandsgebiet (wie bei Ihnen die USA) müssen Sie einen Nachweis führen, dass es sich beim Vertragspartner tatsächlich um ein Unternehmen handelt (in der Regel ein behördlicher Nachweis).

Im Ergebnis müssen Sie also (unter Vorbehalt der Nachweisführung) keine Umsatzsteuer in Deutschland ausweisen oder abführen.

Zu prüfen wäre allerdings, ob Sie im Leistungsort USA umsatzsteuerpflichtig sind.
Innerhalb der EU gibt es hier ein vereinheitliches System (Reverse-Charge) nachdem der Leistungsempfänger für das Abführen der Umsatzsteuer zuständig ist.

In den USA ist Ihre erbrachte Leistung m.E. kein Steuergegenstand, allerdings ist das Umsatzsteuerrecht in den USA sehr unübersichtlich, mit Sätzen zwischen 0% und 11,725% und einer Zuständigkeit nicht auf Bundesebene sondern auf Ebene der Einzelstaaten oder gar Gemeinden. Grundsätzlich wird hier aber auf Ebene des Einzelhandels versteuert.

Ich empfehle Ihnen, dass Sie sich vom Auftraggeber eine Bestätigung einholen, dass diese Leistung nicht umsatzsteuerpflichtig in den USA ist.

Jetzt aber noch ein interessanter Punkt:

Wenn Sie die Kleinunternehmergrenze überschreiten werden Sie mit Ihrer Tätigkeit grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.
Dass Ihre Umsätze im konkreten Fall nicht steuerbar in Deutschland sind, ist ein anderes Thema.

Hätten Sie Ihre Leistung aber in Deutschland erbracht (Ort der Leistung), wäre diese steuerbar und (mangels Steuerbefreiung) auch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

-- Achtung: diese erste Einschätzung erfordert aufgrund der Vielfalt von Befreiungsvorschriften ggf. nochmal eine detaillierte Prüfung zur Einordnung der genauen Art Ihrer Tätigkeit. Diese ist allerdings im Honorarumfang dieser Anfrage nicht möglich.--

Gemäß §15(1) sind Sie damit also vorsteuerabzugsberechtigt, da der Vorsteuerabzug auch nicht nach §15(2) USTG ausgeschlossen ist.
Sie haben also keine Umsatzsteuer aber eine Vorsteuerabzugsberechtigung. Herzlichen Glückwunsch!

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen,


Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de

Weitere Fragen zum Thema "Umsatzsteuer" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer!