Frag einen Steuerberater

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Umsatzsteuer

Frage: Reverse Charge Verfahren

Gefragt am 03.09.2009 21:50 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1172

Inländischer Unternehmer beauftragt einen ukrainischen bzw. russischen Unternehmer für die Firma zu programmieren. Wie müssen diese Rechnungen aussehen? Dürfen sie in englisch geschrieben werden und muss die Währung in EURO ausgewiesen sein? Muß ein Nachweis vorgelegt werden, dass der ausländische Unternehmer in dem jeweiligen Land beim Finanzamt registriert ist? Muss als Hinweis "Reverse Charge Verfahren" auf die Rechnung.

Weitere Fragen zum Thema "Umsatzsteuer" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer!
Antwort

Beantwortet von Irmingard Huber-Stempfel (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,
Nach § 13 b Abs. 1 Nr. 1 UStG ist der Leistungsempfänger (inländischer Unternehmer) der Steuerschuldner für die deutsche Umsatzsteuer. Der ausländische Unternehmer erbringt eine nach § 1 Abs. 1 Nr.1, § 3a Abs. 3 UStG einen in Deutschland steuerpflichtigen Umsatz. Um die Umsatzsbesteuerung sicher zu stellen, wurde das Reverse Charge Verfahren eingeführt, d.h. die Umsatzsteuer wird beim inländischen Leistungsempfänger geholt.
Der ausländische Unternehmer stellt eine Rechnung aus mit dem Hinweis „Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger gem. § 13 b Abs. 1 Nr. 1 UStG“. Nach § 14a Abs. 5 UStG muss der ausländische Unternehmer eine Rechnung (in deutsch = Amtssprache) ausstellen. In der Rechnung muss der vollständige Name / Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, das Ausstellungsdatum, eine Rechnungsnummer, eine Steuernummer (zu beantragen beim BZfSt), die Art der Leistung, der Leistungszeitpunkt, das Entgelt und der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft angegeben sein .
Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer und hat gleichzeitig den Vorsteuerabzug, sofern keine Vorsteuerabzugshindernisse bestehen (Leistungsempfänger tätigt steuerfreie Umsätze). Dies ist ein Nullsummenspiel – aber die Formalitäten müssen eingehalten sein.
Der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger haben eine Doppel der Rechnung 10 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14 b Abs. 1 UStG).

Diese Beratung erfolgt im Rahmen der Erstberatung aufgrund des dargestellten Sachverhaltes. Sollten Sie Ihre Frage präzisieren wollen oder bestehen noch Rückfragen, bitte ich die Nachfragefunktion zu nutzen

Mit freundlichen Grüssen

I. Huber-Stempfel
- Steuerberaterin und Rechtsanwältin -

Nachfrage
Warum muss der ausländische Unternehmer eine deutsche Steuernummer beantragen?

Rückantwort
Ich muss meine Antwort diesbezüglich berichtigen. Ich habe sie nach den Umsatzsteuerrichtlinien und nach dem Gesetzeswortlaut verfasst. Nach telefonischer Rückfrage beim Finanzamt muss der ausländische Unternehmer k e i n e
Steuernummer auf der Rechnung angeben.
Die 13b Umsaätze sind in der Voranmeldung auf Seite 2 unter der Kennziffer 52 / 53 und die Vorsteuer hieraus unter der Kennziffer 67 einzutragen.
Sollten jetzt noch Fragen bestehen, bitte melden unter i.huber-stempfel@gmx.de

Weitere Fragen zum Thema "Umsatzsteuer" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer!