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Kategorie: Umsatzsteuer

Frage: Regelbesteuerung nach § 19 Abs. 2 UStG

Gefragt am 15.08.2009 09:40 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026

Ausgangslage:
an Privatperson vermietete ETW; eigengenutztes Haus mit Fotovoltaik-Anlage auf dem Dach zur Stromeinspeisung; Verzicht auf Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 Abs. 1 UStG) zum Zwecke des Vorsteuerabzugs bezüglich der Erwerbskosten Fotovoltaik-Anlage.
Frage:
Muss auf die Miete ebenfalls Mehrwertsteuer aufgeschlagen werden (vgl. § 4 Nr. 12a UStG). Wenn ja, was ist die Folge, wenn die Mehrwertsteuer nicht auf den Mieter abgewälzt werden kann (Privatperson)?

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Sie sind Eigentümer von 2 Objekten:

a) Sie vermieten eine ETW an eine Privatperson
b) Sie sind Eigentümer eines ausschliesslich selbst genutztes Hauses, auf dessen Dach Sie eine Fotovoltaikanlage installiert haben.

Umsatzsteuerlich gesehen gehört zu Ihrem gesamten Unternehmen, die Vermietung der ETW und der Betrieb der Fotovoltailanlage, insoweit gib es umsatzsteuerlich nur EIN Unternehmen. Ein Unternehmer kann jedoch umsteuersteuerpflichtige Einnahmen und/oder umsatzsteuerfreie Einnahmen erzielen. In Ihrem Falle erzielen Sie unabhängig von der Fotovoltaikanlage weiterhin steuerfreie Einnahmen aus der Vermietung. Im Ergebnis dürfen und müssen Sie auf die Mieteinnahmen KEINE Umsatzsteuer aufschlagen. Es ändert sich also bei den Vermietungseinkünften nichts.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

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