Kategorie: Umsatzsteuer |
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Frage: Rechtsanwaltstätigkeit für russ. Unternehmen |
| Gefragt am 10.02.2011 13:51 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Als Rechtsanwalt vertrete ich ein in Rußland ansässiges Unternehmen gegen einen deutschen Konkurrenten außergerichtlich sowie vor einem deutschen Gericht. |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Sie erbringen als Rechtsanwalt eine sonstige Leistung - Katalogleistung nach § 3a Abs.4 Nr. 3 UStG -. Der Leistungsort befindet sich dort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz bzw. Sitz hat. Da Ihr Auftraggeber seinen Sitz in Rußland hat, gilt Ihre Leistung in Rußland als erbracht und ist daher in Deutschland nicht steuerbar. Sie dürfen daher in Ihrer Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen und berechnen Ihre Gebühren ohne Umsatzsteuer. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Bettriebswirt |
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