Kategorie: Umsatzsteuer |
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Frage: Photovoltaik Anlage / Umsatzsteuer |
| Gefragt am 25.02.2010 15:59 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1055 |
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Guten Tag, |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Nach § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG in Verbindung mit § 31 Abs. 5 UStDV könnte die Rechnung allgemein berichtigt werden. Nach dieser Vorschrift kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn a) sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a UStG enthält oder b) Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. In Ihrem Falle ist gem. Ziff. b die Angabe des Leistungsempfängers in der Rechnung unzutreffend. Dies haben Sie durch eine Änderung der Rechnung bereits richtig gestellt. Ich hoffe, Sie dass Sie gegen den Ablehnungsbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt haben. Daneben sollten Sie überprüfen ob der Ablehnungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs.1 AO steht, dann wäre er auch heute noch, ohne Einspruch, zu Ihren Gunsten änderbar. Aufgrund der Komplizierheit der Angelegenheit hier Einsicht in den gesamten Vorgang unerlässlich sein. Daher sollten Sie unbedingt einen Steuerberater einschalten, der den Sachverhalt überprüft. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie sich gerne unter meiner E-Mail-Adresse StillerStB@gmx.de mit mir in Verbindung setzen. Zunächst hoffe ich, dass ich Ihnen, im Rahmen Ihres Einsatzes, behilflich sein konnte. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater |
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