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Kategorie: Umsatzsteuer

Frage: Photovoltaik Anlage / Umsatzsteuer

Gefragt am 25.02.2010 15:59 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1055

Guten Tag,

im September 2008 haben wir eine Photovoltaikanlage auf unserem EFH installieren lassen.
Auf der Rg vom 26.09.2008, ausgestellt auf Familie Mein Name, war auch die Umsatzsteuer in Höhe von 8.000 € ausgewiesen.
Von der Umsatzsteuer haben wir uns als Kleinunternehmer nicht befreien lassen, das Finanzamt hat uns die 8.000 € dann auch nach ein paar Wochen erstattet.
Im November 2009 führte das Finanzamt eine Umsatzsteuersonderprüfung in unserem Hause durch.
Am 20.11. bekamen wir den Bescheid, dass die Durchführung einer einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2008 aus dem Betrieb der PV-Anlage für die Mein Name & Name Meiner Frau GbR abgelehnt wird.

Begründung:
Gemäß vorliegender Unterlagen wird die PV Anlage nicht von der Mein Name & Name Meiner Frau GbR betrieben wird, sondern von mir allein.

Fehler laut Finanzamt (mündl. Aussage) war, dass ich gegenüber dem örtlichen Stromversorger nur mich als Anlagenbetreiber auf einem Anmeldeformular angegeben habe und nicht die GbR.

Das Finanzamt gab mir den Rat (mündl.), doch die Rechnung des Anlagenbauers nachträglich zu ändern auf Mein Name anstelle auf Familie Mein Name. Dies habe ich veranlasst und die geänderte Rg dem Finanzamt zugestellt. Danach wollte das Finanzamt die Auftragsbestätigung sehen.
Auch die Auftragsbestätigung habe ich ändern lassen auf Mein Name und dem Finanzamt zugestellt.
Die ursprüngliche Auftragsbestätigung lautete auf Familie Mein Name und war nur von mir unterschrieben (also nur 1 Unterschrift).

Das Finanzamt hat im Dezember 2009 die gesamte Umsatzsteuer von 8.000 € zurückverlangt und im gleichen Monat 4.000 € Umsatzsteuer auf meinen Anlagenteil innerhalb der GbR erstattet.

Im Januar führte das FA eine Steuerprüfung bei dem Anlagenbauer durch mit dem Resultat, dass man mir die restlichen 4.000 € Umsatzsteuer nicht auszahlen kann, da die ursprüngliche Auftragsbestätigung auf Familie Mein Name lautete und eine nachträgliche Änderung eine Veränderung der Tatsachen bedeutet.

Anmerkung: Die Verhandlungen mit der Anlagenfirma habe nur ich geführt und auch ich habe nur unterschrieben auf der 1sten Auftragsbestätigung, die auf Familie Mein Name lautete. Ist das nicht bereits ausreichend um zu belegen, dass ich der alleinige Auftraggeber bin?

Welche Schritte kann ich jetzt unternehmen, um an die restliche Umsatzsteuer von 4.000 € zu kommen?

Besten Dank für Ihre Beratung.

Mit freundlichen Grüßen

M.H.

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Nach § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG in Verbindung mit § 31 Abs. 5 UStDV könnte die Rechnung allgemein berichtigt werden. Nach dieser Vorschrift kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn

a)
sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a UStG enthält oder

b)
Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.

In Ihrem Falle ist gem. Ziff. b die Angabe des Leistungsempfängers in der Rechnung unzutreffend. Dies haben Sie durch eine Änderung der Rechnung bereits richtig gestellt.

Ich hoffe, Sie dass Sie gegen den Ablehnungsbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt haben. Daneben sollten Sie überprüfen ob der Ablehnungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs.1 AO steht, dann wäre er auch heute noch, ohne Einspruch, zu Ihren Gunsten änderbar.

Aufgrund der Komplizierheit der Angelegenheit hier Einsicht in den gesamten Vorgang unerlässlich sein. Daher sollten Sie unbedingt einen Steuerberater einschalten, der den Sachverhalt überprüft. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie sich gerne unter meiner E-Mail-Adresse StillerStB@gmx.de mit mir in Verbindung setzen.

Zunächst hoffe ich, dass ich Ihnen, im Rahmen Ihres Einsatzes, behilflich sein konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater

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