Kategorie: Umsatzsteuer |
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Frage: Mehrwertsteuer Aufschlag bei Nebenkostenabrechnung |
| Gefragt am 24.01.2012 22:23 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Die Abrechnung der Heiz-u. Warmwasserkosten erfolgt durch die BRUNATA, in Einzelabrechnungen für die einzelnen Mieter und die versch. Ladenmieter (gewerblich) zu denen ich gehöre. Alle Beträge sind Brutto, enthalten somit die gesetzl. MwST. von 19%. In einer weiteren Rechnung übernimmt der Hausbesitzer diese Angaben also Brutto und rechnet seine weiteren umlegbaren Kosten hinzu , wie Straßenreinigung, Allgemeinstrom, Versicherungen Grundsteuer etc.. Hieraus bildet er eine Gesamtsumme die er Gsamtbetriebskosten netto nennt. Hierzu schlägt er dann nochmals 19 % MWSt hinzu und kommt auf Gesamtbetriebskosten brutto. Hiervon setzt er meine Vorauszahlungen netto an zzgl. 19% MWSt und kommt auf Gesamtvorauszahlungen brutto. Diese setzt er von den Gesamtbetriebskosten brutto ab und errechnet hierfür eine Nachzahlung für mich. Ist diese Handhabung in Ordnung?? |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Offensichtlich nutzt Ihr Vermieter sein Wahlrecht, an Sie als gewerblichen Mieter mit Umsatzsteuerpflicht zu vermieten. Insoweit steht ihm dann für die mit Vorsteuer belasteten Kosten ein Abzugsrecht zu. Meines Erachtens nach ist eine Abrechnung Ihnen gegenüber mit den Bruttokosten nicht korrekt, da die Vorsteuer durch den Vermieter vom Finanzamt erstattet wird, Sie mit diesem Abrechnungsvorgehen die in den Beträgen enthaltene Vorsteuer aber ebenfalls bezahlen. Im Ergebnis erhält Ihr Vermieter damit die Vorsteuer de facto zweimal zurück. Allerdings ist die Frage der Abrechnungsmodalität eher eine zivil- den eine steuerrechtliche Frage. Sie sollten hier einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihres Anspruches auf eine korrekte Abrechnung beauftragen. Ich bin an einer solchen Beratung aus berufsrechtlichen Gründen gehindert. Gleiches gilt für den zweiten Teil Ihrer Frage. Die Regelung des Paragraphen 556 BGB, nach der die Nebenkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten vorliegen muss, gilt ausdrücklich nur für Mietverträge über Wohnraum. Gewerbliches Mietrecht sieht hier andere Regelungen vor, die eine anwaltliche Beratung erfordern. Ich hoffe dennoch, Ihnen einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen, Oliver Burchardt Wirtschaftsprüfer Steuerberater |
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