Kategorie: Umsatzsteuer |
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Frage: Kleinunternehmerrregelung |
| Gefragt am 08.10.2011 12:58 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Sachverhaltsangaben beruht. Das Ändern, Weglassen oder Hinzufügen von Angaben kann das Ergebnis, ggf. auch wesentlich, beeinflussen. Sie können, auch wenn Sie Kleinunternehmen sind, jederzeit zur Regelbesteuerung optieren. Sogar für abgelaufene Veranlagungszeiträume ist dies noch möglich, sofern der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Für das Jahr 2011 geben Sie am Jahresende eine Umsatzsteuererklärung ab, in der Sie sowohl Ihre erzielten Umsätze (hier Null) als auch die geleistete Vorsteuer erklären. Sofern der Umsatzsteuerbescheid 2010 noch nicht bestandskräftig ist (in der Regel sollte er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sein, dies ist im Steuerbescheid aber explizit dargelegt), können Sie so auch für das Jahr 2010 verfahren, indem Sie eine korrigierte Umsatzsteuererklärung abgeben. Sie erhalten dann die geleistete Vorsteuer zurückerstattet. Bitte beachten Sie aber, daß die erstattete Vorsteuer bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung als steuerpflichtige Einnahme gilt, sofern Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Da Sie angabegemäß keine Umsätze erzielt haben, stellt sich für Sie das Problem nicht, daß Sie jetzt auch zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet sind. Ich hoffe, Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
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