Kategorie: Umsatzsteuer |
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Frage: Innergemeinschaftliches Verbringen, Nichtkauf oder Erwerb, UST faellig in Deutschland? |
| Gefragt am 15.10.2010 18:02 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Die Schaffung des europäischen Binnenmarktes und der Wegfall der Grenzzollstellen hat zur Konsequenz, dass grenzüberschreitende Leistungen im Binnenmarkt nicht mehr der Einfuhrumsatzbesteuerung unterliegen. Im Rahmen einer Übergangsregelung gilt für den kommerziellen Warenverkehr jedoch weiterhin das Bestimmungslandprinzip, nach dem Warenerwerbe grundsätzlich erst im Bestimmungsland mit der Umsatzsteuer belastet werden. Anders als bisher wird hierbei jedoch nicht die Einfuhr besteuert, sondern der innergemeinschaftliche Erwerb. Dem innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt gleichgestellt ist das innergemeinschaftliche Verbringen. Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn - ein Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens - aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates - zu seiner (dauerhaften) Verfügung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet und den Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat nicht nur vorübergehend verwendet. Sogenannte Schwellenerwerber unterliegen grundsätzlich nur dann der Erwerbsbesteuerung, wenn die innergemeinschaftlichen Erwerbe einen bestimmten Umfang überschreiten oder wenn zur Erwerbsbesteuerung optiert wurde. Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 UStG sind auch Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen (beispielsweise Krankenhäuser bezüglich der medizinischen Leistungen, § 4 Nr. 14 ff. UStG) Diese Unternehmer haben innergemeinschaftliche Erwerbe nur zu versteuern, soweit die folgende Erwerbsschwelle überschritten wurde: Gesamtbetrag der Entgelte für diese Erwerbe im vorangegangenen Jahr mehr als 12.500 € oder im laufenden Jahr voraussichtlich mehr als 12.500 €. Nach § 4b UStG sind innergemeinschaftliche Erwerbe von bestimmten Gegenständen, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei wäre, steuerbefreit. Bitte beachten Sie, dass die auf den innergemneinschaftlichen Erwerb zu entrichtende Umsatzsteuer gemnäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG als Vorsteuer abzugsfähig ist. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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