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Kategorie: Umsatzsteuer

Frage: Geschäftsveräußerung im Ganzen?

Gefragt am 04.10.2011 11:44 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1033
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Geschäftsveräußerung im Ganzen? , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Ein Gastronom verkauft seine Gaststätte um eine neue zu übernehmen. Altes Gewerbe wird abgemeldet. Die neue Gaststätte wird unentgeltlich überlassen, er übernimmt die Renovierung und Einrichtung der Räume. Nun eröffnet er aber nicht, sondern veräußert di

Ein Gastronom verkauft seine Gaststätte um eine neue zu übernehmen. Altes Gewerbe wird abgemeldet. Die neue Gaststätte wird unentgeltlich überlassen, er übernimmt die Renovierung und Einrichtung der Räume. Nun eröffnet er aber nicht, sondern veräußert die neue Gaststätte sofort nach Renovierung. Neue Gewerbeanmeldung ist nicht erfolgt. Ist das nun auch eine Geschäftsveräußerung im Ganzen? Muss hierauf Umsatzsteuer gezahlt werden oder nicht? Der neue Käufer will die 19% nicht bezahlen, da sein Stb. behauptet, das FA würde den Vorsteuerabzug verweigern (wegen Veräußerung im Ganzen). Wenn aber der Verkäufer die USt. bezahlt hat, kann dann das FA den VSt.-Abzug beim Käufer verweigern? Wo kann ich das nachlesen?

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Antwort

Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Geschäftsveräußerung im Ganzen ist in § 1 Abs. 1a UStG geregelt. Danach sind Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen umsatzsteuerlich nicht steuerbar.

Voraussetzungen für Geschäftsveräußerung im Ganzen sind insbesondere: Übereignung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen. Der Erwerb hat Absicht, den Betrieb fortzuführen. Vorbehaltlich einer Überprüfung vollständiger Infomation scheint es, dass die von Ihnen geplante Veräußerung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen entspricht. Eine sichere Aussage kann jedoch erst nach der erforderlichen Prüfung gemacht werden. Fall Sie den Sachverhalt detailliert überprüfen lassen möchten, stehe ich gern unter Anrechnung dieser Erstberatungsgebühr zur Verfügung.

Da eine Geschäftsveräußerung im Ganzen umsatzsteuerlich nicht steuerbar ist, soll der Verkäufer eine Rechnung mit Nettobetrag ausstellen. Er bezahlt dann für diesen Umsatz keine Umsatzsteuer. Der Erwerber hat auch keinen Vorsteueranspruch.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de

Nachfrage
Die Vorsteuer kann aber aus allen Kosten im Zusammenhang mit der Renovierung/Möblierung des Ladenlokals gezogen werden, auch wenn der Verkaufsvorgang nicht steuerbar ist?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Rückfrage, die ich gern beantworte.

Das Recht auf Vorsteuerabzug richtet sich danach, mit welchen Ausgangsumsätzen die Eingangsumsätze (Renovierung/Möblierung) im Zusammenhang stehen: z.B.

- Wenn beabsichtigt wird, die neue Gaststätte zur Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze zu verwenden, dann berührt auch die Geschäftsveräußerung im Ganze nicht den Abzug der Vorsteuer aus Eingangsumsätzen.

- Wenn im Leistungsbezugszeitraum der Eingangsumsätze die Absicht zur steuerfreien Veräußerung gefasst wurde, könnte diese Absicht zum Ausschluss der danach bezogenen Leistung vom Vorsteuerabzug führen.

Leider ist eine abschließende Beurteilung für Ihren Sachverhalt aus der Ferne nicht möglich. Sofern es sich um größere Summe von Vorsteuern handelt, sollten Sie sich hier steuerlich beraten lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

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