Kategorie: Umsatzsteuer |
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Frage: Elster Online |
| Gefragt am 15.07.2010 09:14 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1044 |
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Beantwortet von StB Kiehne Katja Kiehne (Profil ansehen)
Zeile 42 Rz 45 Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort im Ausland)
Seit dem 01.01.2010 handelt es sich um nicht umsatzsteuerbare Umsätze. Mit dem Mehrwertsteuerpaket ist jetzt Ort der Leistung der Sitz der Firma in Spanien (Besteuerungsrecht wird Spanien zugewiesen. Zeile 54 Rz 66 Deutsche Vorsteuer: Es wird unterstellt, dass die Umsätze steuerpflichtig wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden. Für ausländische (spanische) Vorsteuer wird auf das Vorsteuervergütungsverfahren hingewiesen. Weitere Hinweise: Die Umsätze an die spanische Firma müssen zusätzlich in der Zusammenfassenden Meldung angegeben werden. Ihre Rechnung an die spanische Firma muss die Umsatzsteueridentnummer des Leistungsempfängers enthalten. Mit freundlichen Grüßen Katja Kiehne Steuerberaterin Dipl.-Finanzwirtin (FH)
Nachfrage Rückantwort |
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