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Kategorie: Umsatzsteuer

Frage: Einnahmen aus mehreren Einzelunternehmen

Gefragt am 06.08.2010 15:01 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032

Mein Mann ist Freiberufler(Architekt) und umsatzsteuerpflichtig, ich gewerbetreibend (Büroservice) und auch umsatzsteuerpflichtig. Haben jeder eine eigene Umsatzsteuernummer beim FA. (Einzelunternehmen)
Haben gemeinsam eine Ferienwohnung und vermieten sie, keine Eigennutzung. Mieteinnahmen im Jahr unter 17.500 Euro. (Kleinunternehmerregelung)
Nun las ich, dass lt. Umsatzsteuerrecht die Einnahmen aller Unternehmen eines Einzelunternehmers für die Umsatzsteuer herangezogen werden. Die Ferienwohnung gehört aber zu 50%meinem Mann und zu 50% mir. Wie ist das umsatzsteuerrechtlich zu deuten? Gilt dann die Kleinunternehmerregelung nicht. Haben in 2009 keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen.Bitte um Erläuterung, ob die Kleinunternehmerregelung bei uns für die Fewo anwendbar ist.

Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

In Ihrem Falle liegen umsatzsteuerlich 3 (drei) Unternehmen vor:

1. Unternehmen des Ehemannes

2. Unternehmen der Ehefrau

3. Unternehmen der Grundstücksgemeinschaft, diese ist umsatzsteuerlich ein selbständiger Unternehmer im Sinne des § 2 UStG.

Für die Beurteilung der Kleinunternehmerschaft im Sinne des § 19 UStG der Grundstücksgemeinschaft sind nur deren Umsätze einzubeziehen. Da es sich bei der Vermietung der Ferienwohnung um Umsätze handeln dürfte, die unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG fallen, sind diese Umsätze immer steuerfrei, auch wenn die Grenzen 17.500 Euro und 50.000 Euro überschritten werden, denn steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 12 UStG sind bei der Berechnung dieser Grenzen nicht mit einzubeziehen.

Sollte das Finanzamt bei der Vermietung der Ferinwohnung von hotelähnlichen Umsätzen ausgehen (hotelähnliche Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer), was ich ohne Detailkenntnisse nicht beurteilen kann, haben Sie auch nichts zu befürchten, da die Mieteinnahmen unter 17.500 Euo liegen. Dann ist die Grundstücksgemeinschaft Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein und die Sorge um diese Problematik nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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