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Beantwortet von Irmingard Huber-Stempfel (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
ich kann Ihre Frage nicht vollständig beantworten. Es fehlen mir wichtige Sachverhaltselemente. Welche Kooperation besteht mit dem Kosmetiksalon. Warum ist der Kosmetiksalon umsatzsteuerbefreit? (Kleinunternehmer?) Ich nehme an, dass die Limited das Gerät an den Kosmetiksalon vermietet? Wie Sie aus meinen Fragen ersehen, ist eine konkrete Antwort nicht möglich. Diese kann erfolgen wenn im Rahmen der Nachfragefunktion auf meine Fragen geantwortet wird.
Grundsätzlich ist eine Limited ein selbständiger Unternehmer im Umsatzsteuerrecht. Fraglich ist, ob durch die Kooperation eine weitere Unternehmereigenschaft entstanden ist, z.B. durch eine GbR. Diese wäre dann ein weiterer Unternehmer. Der Kosmetiksalon wäre dann der dritte Unternehmer. Jeder Unternehmer muss seine Einnahmen der Umsatzsteuer unterwerfen. Es gelten für jeden Unternehmer die Kleinunternehmerregelung (Umsatz bis zu 17.500 €). Jeder Unternehmer beurteilt die Steuerfreiheit seines Umsatzes nach § 4 UStG. Das gleiche gilt für den Steuersatz. Bei Anwendung der Kleinunternehmer wird die Umsatzsteuer nicht erhoben und es besteht kein Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur bei der Organschaft (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Dies erfordert eine wirtschaftliche, finanzielle und organisatorische Eingliederung in den Organträger. Die Innenumsätze zwischen Organ und Organträger sind dann nicht umsatzsteuerlich relevant.
Ich freue mich auf Ihre genaue Sachverhaltsschilderung.
Meine Beratung erfolgt im Rahmen der Erstberatung. Veränderungen des Sachverhaltes können den rechtlichen Gehalt der Antwort verändern.
Mit freundlichen Grüssen
I. Huber-Stempfel
Nachfrage
Sehr geehrte Frau Huber-Stempfel,
danke für Ihre Antwort. Meine Nachfrage hat leider etwas gedauert. Der Kosmetiksalon ist USt-befreit als Kleinunternehmer. Es besthet eine lose Kooperation mit mir als Gewerbetreibenden, der vorsteuerabzugsberechtigt ist (als Option. Das in die Kooperation eingebrachte Gerät erwirtschaftet Umsätze, die zum TGeil mir zufließen. Muss ich diese der USt unterwerfen und wenn ja, was wäre zu tun, um dieses zu vermeiden.
Danke im Voraus für Ihren Rat.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Prelle
Rückantwort
Sehr geehrter Herr Prelle,
als umsatzsteuerlicher Unternehmer sind Sie mit Ihren gesamten Umsätzen steuerpflichtig, es sei denn es handelt sich um steuerfreie Umsätze. Die Vermietung von Geräten ist nicht von der Umsatzsteuer befreit. Damit ist die Vermietung des Gerätes an die Ltd umsatzsteuerpflichtig. Ich nehme an, dass Sie das Gerät auch mit Vorsteuerabzug erworben haben.
Einen guten Ausweg, der kostengünstig und einfach ist, habe ich nicht gefunden. Meine Lösungen sind sehr theoretisch und müssten unbedingt mit einem Fachmann besprochen und begleitet werden.
Sie könnten das Gerät zu einem sehr günstigen Preis an die Ltd mit Umsatzsteuer verkaufen und den Kaufpreis durch Ratenzahlung erhalten. Aber das ist kein Modell zur Umsatzsteuervermeidung, weil auf den Verkauf Umsatzsteuer anfällt, wenn auch geringer.
Sie könnten das Gerät als Gesellschafterbeitrag ohne Entgelt in eine gesellschaftsrechtliche Kooperation (z.B GbR und Ltd) einbringen. Dann sind Sie Gesellschafter. Ihre Einlage ist das Gerät. Sie sind aufgrund des Gesellschaftsvertrages am Gewinn und Verlust beteiligt. Das ist eine schwierige gesellschaftsrechtliche Konstruktion, da die Ltd eine Kapitalgesellschaft ist. Hierzu müsste ein Fachmann zu rate gezogen werden und vor allem ein entsprechender Gesellschaftsvertrag ausgearbeitet und tatsächlich vollzogen werden.
D.H. im Prinzip müssten Sie mit Ihrem Gerät eine neue Firma (unentgeltlicher Gesellschafterbeitrag umsatzsteuerfrei) gründen, die nicht Einzelunternehmer ist.
Sie können mit dem Gerät und einer anderen Person auch eine neue Firma gründen und das Gerät als Kleinunternehmer an die Ltd vermieten Dann wird damit ein neuer umsatzsteuerlicher Unternehmer geschaffen, der als Kleinunternehmer fungieren kann. Das Gerät geht in die neue Gesellschaft als Gesellschafterbeitrag über.
Sie können aber auch Gesellschafter der Ltd mit Ihrem Gerät werden, falls bei der Ltd eine Sachgründung gegen Gesellschaftsrechte zulässig ist. Aber ich nehme an, eine Beteiligung von Ihnen an der Ltd ist nicht gewünscht.
Ob das alles der Aufwand wert ist, wage ich zu bezweifeln, aber hierzu fehlt mir der genaue Sachverhalt und die Höhe der entstehenden Umsatzsteuer.
Falls Sie eine dieser Gestaltungen in Erwägung ziehen, nochmals der Hinweis. Bitte wenden Sie sich an einen Fachmann. Aus meiner Sicht und mit der geringen Sachverhaltsschilderung kann ich keine abschließende Beurteilung vornehmen. Ich habe nur Möglichkeiten aufgezeichnet, die aber von einem Fachmann in Verträge umgestaltet werden müssen.
Mit freundlichen Grüssen
I. Huber-Stempfel
- Steuerberaterin – Rechtsanwältin - .
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