Kategorie: Umsatzsteuer |
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Frage: Differenzbesteuerung, Berechnung |
| Gefragt am 12.02.2010 12:44 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1065 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Ihre Frage ist in den Umsatzsteuerrichtlinien 2008 (UStR 2008) in Abschnitt 276a zu § 25a UStG und dort in Absatz 8 wie folgt geregelt: "Wird ein Gebrauchtgegenstand durch den Wiederverkäufer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG geliefert, ist als Bemessungsgrundlage der Betrag anzusetzen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen. 2Nebenkosten, die nach dem Erwerb des Gegenstands angefallen, also nicht im Einkaufspreis enthalten sind, z. B. Reparaturkosten, mindern nicht die Bemessungsgrundlage. 3Soweit selbst eingeführte Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten nach § 25a Abs. 2 Nr. 1 UStG in die Differenzbesteuerung einbezogen werden, gilt als Einkaufspreis der nach den Vorschriften über den Zollwert ermittelte Wert des eingeführten Gegenstands zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. 4Im Fall des § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG schließt der Einkaufspreis die vom Lieferer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ein." In Ihrem Falle untewerfen Sie die Differenz zwischen den 12.000 und 10.000 Euro, also 2.000 Euro, der Differenzbesteuerung, wobei die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage gehört. Sie müssen jetzt aus den 2.000 Euro die Umsatzsteuer herausrechnen, dies sind 2000 x 19/119 = 319,33. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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