Kategorie: Umsatzsteuer |
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Frage: Berechnung USt |
| Gefragt am 26.01.2011 14:49 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031 |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte. Bei dieser Konstellation handelt es sich um ein umsatzsteuerliches Reihengeschäft. Mehrere Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab, und der Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer. Es liegen umsatzsteuerlich 2 Lieferungen vor, von denen eine bewegte und eine unbewegte (ruhende) Lieferung ist. In Ihrem Fall versendet der mittlere Unternehmer. Er ist sowohl Abnehmer (von B) als auch Lieferant (nach Russland). Da A den Spediteur in seinem Namen beauftragt hat handelt er vorrangig als Lieferant. Somit ist die Lieferung von A nach Russland die bewegte. Der Ort der Lieferung liegt in Deutschland. Sie ist steuerbar, aber steuerfrei, da es sich um eine Ausfuhr handelt. Der Ort der (unbewegten) Lieferung von B an A ist in Deutschland. Somit steuerbar und steuerpflichtig. Die Rechnung ist mit deutscher Umsatzsteuer auszustellen. Die Umsatzsteuer kann von A als Vorsteuer abgezogen werden, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen Wander Steuerberater |
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