Kategorie: Umsatzsteuer |
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Frage: Bauen auf fremdem Grundstück |
| Gefragt am 30.07.2010 10:31 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1038 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von StB Olaf Gayko (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragestellerin,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Damit das FA die Vorsteuer als abzugsfähig anerkennt, sollte der selbständig nutzbare Grundstücksteil(Büro)im umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen liegen. Sie können dies z.B. durch die Aktivierung der anteiligen Anschaffungskosten/Herstellungskosten des Büros in der Bilanz/EÜR dokumentieren. Dann sollte es keine Probleme mehr mit dem anteiligen VoSt-Abzug geben. Achten Sie darauf, dass die Rechnungen auf Ihren Namen lauten. Möglicherweise gitl es bei Beendigung der selbständigen Tätigkeit (innerhalb von 5 bzw.10 Jahren) die Spezialregelung des § 15a UStG zu beachten. Ich hoffe Ihnen hiermit geholfen zu haben. Mit freundlichen Güßen Olaf Gayko Steuerberater
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