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Kategorie: Umsatzsteuer

Frage: Bauen auf fremdem Grundstück

Gefragt am 30.07.2010 10:31 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1038
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Bauen auf fremdem Grundstück , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Guten Tag! Seit März 2010 bin ich als Freiberuflerin selbständig. Seit April bauen mein Mann und ich an unser Einfamilienhaus Büroräume für meine berufliche Tätigkeit an. Das Grundstück steht im Eigentum meines Mannes. Die Vorsteuer aus den bisherigen Bauleistunge

Guten Tag!
Seit März 2010 bin ich als Freiberuflerin selbständig. Seit April bauen mein Mann und ich an unser Einfamilienhaus Büroräume für meine berufliche Tätigkeit an. Das Grundstück steht im Eigentum meines Mannes. Die Vorsteuer aus den bisherigen Bauleistungen und Rechnungen im Zusammenhang mit der Baustelle habe ich iRd monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht. Es zeichnen sich Schwierigkeiten mit dem Finanzamt ab ob dieser Eigentumsverhältnisse. Wie müssten wir vorgehen, um die Vorsteuer bezüglich des Neubaus erfolgreich geltend machen zu können? Genügt es z.B., wenn ich wirtschaftliches Eigentum an den Büroräumen behaupte?
Haben Sie vielen Dank für Ihre Bemühungen!

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Antwort

Beantwortet von StB Olaf Gayko (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragestellerin,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte.

Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Damit das FA die Vorsteuer als abzugsfähig anerkennt, sollte der selbständig nutzbare Grundstücksteil(Büro)im umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen liegen.

Sie können dies z.B. durch die Aktivierung der anteiligen Anschaffungskosten/Herstellungskosten des Büros in der Bilanz/EÜR dokumentieren. Dann sollte es keine Probleme mehr mit dem anteiligen VoSt-Abzug geben.

Achten Sie darauf, dass die Rechnungen auf Ihren Namen lauten. Möglicherweise gitl es bei Beendigung der selbständigen Tätigkeit (innerhalb von 5 bzw.10 Jahren) die Spezialregelung des § 15a UStG zu beachten.

Ich hoffe Ihnen hiermit geholfen zu haben.

Mit freundlichen Güßen

Olaf Gayko
Steuerberater

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Gayko,
haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort. Sie trifft leider nicht ganz des Pudels Kern, denn ich bin - wie geschildert - bereits seit März selbständig. Wir sind im Rahmen meiner Existenzgründung natürlich genau so vorgegangen, wie von Ihnen vorgeschlagen, und haben dem FA auch entsprechende Bilanz/Businessplan vorgelegt.

Das FA sieht nun Schwierigkeiten darin, dass ich Vorsteuer aus baulichen Maßnahmen auf dem Grundstück meines Mannes geltend mache. Ich bin eben kein Bauunternehmer. Offensichtlich macht es einen Unterschied, ob ich einen Büro-Schreibtisch für 100.000 EUR anschaffe oder ein Büro für 100.000 EUR auf fremdem Grund und Boden baue.

Die Frage ist demnach immer noch, wie wir an dieser Stelle gegenüber den Nachfragen des FA vorgehen müssen?
Nochmals besten Dank für Ihre geschätzte Antwort!

Rückantwort
Sehr geehrter Fragestellerin,

unabhängig von den Eigentumsverhältnissen des Grundstücks kann ich eine direkte (!) Zuordnung des selbständigen Gebäudeteiles (Büro) zu Ihrem Betriebsvermögen durch den Ansatz in der Bilanz vornehmen.

Wenn der Gebäudeteil ausschließlich von Ihnen als Unternehmer(und nicht von Ihrem Mann) angeschafft/hergestellt worden ist, ist die Konstellation trotz abweichender Eigentumsverhältnisse über das Grundstück als eigenes Wirtschaftgut denkbar.

Wenn ich bspw. eine Garage auf fremden Grund und Boden errichte und ich diese Garage später umsatzsteuerpflichtig vermiete, kann ich ja auch die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten abziehen, oder? Auch wenn mir das Grundstück selbt nicht gehört!

Die steuerpflichtige Verwendung des Büros liegt darin, dass Sie es für die Ausführung (so hoffe ich) stpfl. Umsätze. verwenden. Ihre Ausgangsumsätze sollten natürlich umsatzsteuerpflichtig sein, da sie auch nur dann einen Vorsteuerabzug gem. § 15 I Nr. 1 UStG haben.

Bleiben Sie gegenüber dem FA hartnäckig. Wichtig ist, dass sie die eindeutige Zuordnung zum Unternehmensvermögen getroffen haben. und hoffentlich 100% Eigentümer am Gebäudeteil sind.

Die Tatsache, dass Sie ab März "selbständig" sind, tut bzgl. der Abzugsfähigkeit der Vorsteuer nichts zur Sache.

Wenn das FA weiterhin Schwierigkeiten machen sollte, wenden Sie sich unbedingt an einen lokalen Steuerberater, der das für Sie durchboxt.Viel Erfolg!


Mit freundlichen Grüßen


Olaf Gayko

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