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Kategorie: Steuerklassen

Frage: Studentin mit zwei Nebenjobs - welche Abrechnung ist günstig für mich?

Gefragt am 23.02.2011 20:16 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027

Hallo,

ich bin zurzeit Studentin in NRW und finanziere mir mein Studium mit zwei Nebenjobs.

In meinem ersten Job verdiene ich ca. 400 Euro, in dem zweiten "nur" 150. Insgesamt komme ich so auf ca. 550 Euro pro Monat. Angefangen habe ich bei beiden Jobs am 01.12.2010.

Im Moment ist es so, dass ich bei beiden Tätigkeiten auf Lohnsteuerkarte arbeite und mir relativ viel abgezogen wird (bei dem 1. Job (400 Euro) bin ich LSK 1 und bei dem zweiten Job (150 Euro) bin ich LSK 6), zB bleiben mir von den 150 Euro im Moment nur 70 "übrig", der Rest geht für Steuern drauf. Mir persönlich erschließt sich das System leider überhaupt nicht.

Jetzt ist meine Frage: Was wäre für mich am günstigsten? Also welche Steuerklasse bei welchem Job? oder wäre es eventuell günstiger, mich NICHT über Steuerkarte abrechnen zu lassen? Ich dachte eigentlich immer, dass ein 400-Job eigentlich komplett abzugsfrei ist, also man den Lohn komplett behalten kann. Ich habe gelesen dass man auch als geringfügig beschäftigt undicht auf Lohnsteuerkarte abgerechnet werden kann, aber weiß leider nicht was das genau heißt und ob das in meinem Fall hilfreich wäre.

Könnte ich durch eine Steuererklärung Ende 2011 das Geld, das mir bis jetzt verloren gegangen ist, zurückholen?

Ich kenne mich leider mit den ganzen Begriffen überhaupt nicht aus, von daher würde ich mir wünschen das in der Antwort klar formuliert ist wie eine für mich besonders günstige Abrechnung aussehen müsste, damit ich das so an meine beiden Arbeitgeber weitergeben kann.

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

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Antwort

Beantwortet von Steuerbera Georg Stahn (Profil ansehen)

Guten Morgen,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Den 1. Job (400 €) kann der Arbeitgeber über die Pauschalversteuerung (geringfügige Beschäftigung) abrechnen.
Damit würde der Arbeitgeber die Pasuchalversteuerung übernehmen und abführen.
Einerseits enfällt damit die Angabe in Ihrer Einkommensteuererklärung und andererseits erfolgt damit keine Anrechnung der vom Arbeitgeber abgeführten Beträge.
Job Nr. 2 muß dann über Lsk 1 abgerechnet werden.
Einbehaltene Lohnsteuerbeträge würden Ihnen dann im Wege der Einkommensteuererklärung angerechnet werden.
Die Ihnen z.Zt. einbehaltenen Steuerbeträge werden Ihnen in jedem Fall bei der Einkommensteuerveranlagung angerechnet und ggf. auch erstattet.
Ich hoffe, Ihre Fragen hiermit erfolgreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen für weitere Rückfragen unter :georgstahn@t-online.de jederzeit zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Georg Stahn
(Steuerberater)

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