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Kategorie: Steuerklassen

Frage: Steuerklassenwechsel bei Scheidung

Gefragt am 28.02.2011 12:10 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025

Hallo,

im September 2010 habe ich mir einen Zweitwohnung genommen, weil es Probleme in der Ehe gab. Da wir einen gemeinsame Tochter haben und wir es noch mal versuchen wollten, war ich sehr häufig bei meiner familie, wo nach wie vor mein Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Jetzt (25.02.2011) haben meine Frau und ich entschieden einen endgültige Trenneung zu vollziehen.
1.) Da ich die Steuerklasse ja erst zum 01.01.2012 von 3 auf 1 ändern muss, muss ich dann für dieses Jahr Steuern zurück zahlen wenn wir est seit diesem Wochenede dauernd getrennt leben?
2.) Und ist es richtig, dass 2011 das letzte Jahr der gemeinsamen Veranlagung ist?
3.) Muss ich och auf Stolpersteine beim Finanzamt achten die hier nciht erwähnt sind?

Danke

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

zu 1.) Die Steuerklasse III berücksichtigt die Stuervorteile durch die Zusammenveranlagung von Ehegatten. Die Zusammenveranlagung kann gewählt werden ,wenn die Voraussetzungen Ehe und dauerndes Zusammenleben an nur einem Tag im betreffenden Jahr erfüllt sind. Sie können daher auch für 2010 eine Zusammenveranlagung beantragen. Dann müssen zumindest nicht wegen Wechsel auf die getrennte Veranlagung Steuern nachgezahlt werden.

zu 2.) Ja, wenn Sie dem Finanzamt nachweisen, dass Sie einen Tag in diesem Jahr zusammengelebt haben, können Sie die Zusammenveranlagung letztmalig für 2011 beantragen. Für 2012 wird der Nachweis hinsichtlich des scheidungsrechtlichen Trennungsjahres schwierig, aber nicht unmöglich.

zu 3.) Diese Frage ist grundsätzlich zu offen, um in einer Online-Beratung erörtert zu werden. Die steuerliche Behandlung der Ehescheidung orientiert sich an den tatsächlichen Gegebenheiten.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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