Kategorie: Steuerklassen |
|---|
Frage: Steuerklassenwahl bei Heirat einer Schweizerin |
| Gefragt am 11.11.2011 10:35 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030 |
|
Ich lebe und arbeite in Hessen (Lebensmittelpunkt)und werde nach Steuerkl. I - verwitwet - besteuert. Nun möchte ich wieder heiraten, meine Frau ist Schweizerin, z.Zt. nicht berufstätig, und wird in mein EFH einziehn (Lebensmittel-punkt also Hessen. Wir streben eine gemeins.Veranlagung an.Sie ist zZt. nicht berufstätig. |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Steuerklassen!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten: In die Steuerklasse III werden Verheiratete Arbeitnehmer eingeordnet, wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse 5 eingeordnet wird oder keinen Arbeitslohn bezieht. Da Ihre Ehefrau zunächst auch nicht berufstätig ist, müssen Sie die Steuerklassenkombination 3 (Sie selbst) und 5 (Ihre Ehefrau ) wählen. Egal wann Sie im Kalenderjahr heiraten, durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung im Folgejahr für das Vorjahr, werden Sie für das Vorjahr dann so behandelt als ob Sie das gesamte Jahr verheiratet gewesen werden. Beispiel: Wenn Sie am 1. Dezember 2011 heiraten, dann geben Sie in 2012 eine gemeinsame Einkommensteuererklärung für 2011 ab. Sie werden dann so behandelt, als ob Sie bereits das ganze Jahr 2011 verheiratet gewesen wären, was zu einer nicht unerheblichen Steuererstattung führen würde. Durch Abgabe einer gemeinsamen Einkommensteuererklärung wird eine Zusammenveranlagung durchgeführt. Die Veranlagungsarten für Ehegatten sind in § 26 Absatz 1 Satz 1 EStG wie folgt definiert: „Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a) und Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen; für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung können sie stattdessen die besondere Veranlagung nach § 26c wählen“ Damit eine Zusammenveranlagung durchgeführt werden kann und auch Ihre Steuerklasse III für die Zukunft gewährleistet ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1.Sie und Ihre Frau müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein 2.Sie dürfen nicht dauernd getrennt leben und 3.Ziff. 1 und 2 müssen wenigstens einen Tag im Kalenderjahr vorgelegen haben Zu Ziff. 1 Ihre Ehefrau und Sie selbst sind dann in D unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn Sie in D EINEN Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zu Ziff. 2 Ehegatten leben nicht dauernd getrennt, wenn zwischen Ihnen die eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Zu Ziff. 3 Wenn das unter Ziff. 1 und Ziff. 2 gesagte, wenigstens einen Tag im Kalenderjahr vorliegt, dann sind die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung und für Sie selbst das Einstufen in Steuerklasse III gegeben. Auf Ihren Sachverhalt bezogen bedeutet dies: Ihre Frau muss sich melderechtlich in Ihrer Wohnung mit Erstwohnsitz anmelden, wobei es auf die melderechtlichen Vorschriften steuerlich nicht unbedingt ankommt. Man geht davon aus, dass sich der Lebensmittelpunkt der Ehefrau bei Ihrem Mann befindet. In Ihrem Falle besteht dann die eheliche Lebensgemeinschaft in D, Sie leben nicht dauernd getrennt. Das Haus in der Schweiz kann Ihre Frau beibehalten, sie kann sich auch tageweise in der Schweiz aufhalten. Die Nationalität Ihrer Frau für die Beurteilung der Steuerpflicht spielt dabei keine Rolle. Da Ihre Frau in D unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein wird, ändert sich auch bzgl. Ihrer Lohnsteuerklasse nichts, wenn die Frau in der Schweiz arbeitet und dabei nicht täglich nach D zurückkehrt. Ihr Gehalt würde nach dem DBA in der Schweiz besteuert und wäre in D steuerfrei. Die steuerfreien Einkünfte Ihrer Frau erhöhen dann lediglich den Steuersatz im Rahmen des Progressionsvorbehalts auf Ihre eigenen Einkünfte, aber auch nur dann, wenn eine Zusammenveranlagung durchgeführt wird. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meine Ausführungen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Steuerklassen!
