Kategorie: Steuerklassen |
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Frage: Steuerklasse nach Heirat |
| Gefragt am 12.05.2011 20:09 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Wir heiraten in einer Woche und bekommen im August Nachwuchs.Habe ein Einkommen von 4000 Brutto und meine Partnerin 3200 Brutto.Meine zukünftige Frau geht im Juli in Mutterschutz und danach in Elternzeit. |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Durch Ihre Heirat besteht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung. Nach § 38 b Satz 2 Nr. 3 EStG gehören in die Steuerklasse III Arbeitnehmer, a)die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und aa)der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder bb)der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird. Das Mutterschaftsgeld ist wie der Zuschuß des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG steuerfrei unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr.1 Buchst.b und c EStG. Sie sollten daher Ihre Steuerklassen auf III/V im Juli 2011 auf den August 2011 beantragen, da der Antrag erst ab dem folgenden Monat nach Antragstellung Wirkung hat. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt |
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