Kategorie: Steuerklassen |
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Frage: prinzip. Steuerklassen+Abfindung, wenn Partner Freiberufler |
| Gefragt am 22.08.2011 15:49 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1037 |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Die Wahl der Steuerklasse hat grundsätzlich lediglich auf die Frage einen Einfluss, wleche unterjährige Steuerabzug vorgenommen wird. Ziel diese Steuerabzuges für den Fiskus ist es die zu erwartende Steuerleistung möglichst zeitnah zu vereinnahmen. Die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer kann durch die Wahl der Steuerklassen nicht beeinflusst werden. Diese ergibt durch die Berechnung im Einkommensteuerbescheid. Da Ihr Ehemann das wesentliche Einkommen als Freiberufler erwirtschaftet wird er auf dieses Einkommen vierteljährlich Vorauszahlungen leisten müssen. Falls Sie durch die Wahl der Steuerklasse III Ihren Lohnsteuerabzug minderten, würde spätestens nach dem nächsten Einkommensteuerbescheid die Vorauszahlungen Ihres Ehemannes angepasst werden, um die jährliche Steuerschuld zu erreichen. Insofern ist die Wahl der Lohnsteuerklasse ohne Wirkung auf die unterjährige Steuerbelastung. Im Jahr des Wechsels würden selbstverständlich bis zur Anpassung der Vorauszahlungen Nachzahlungen entstehen. Gleiches gilt für die Abfindung. Die Steuerbelastung ergibt sich durch die Gesamtbetrachtung im Einkommensteuerbescheid. Die Anwendung der 1/5-Regelung kann durch das hohe Einkommen Ihres Mannes auch prositiv beeinflusst werden, da Sie eine Begrenzung des Steuersatzes darstellt. Diese Begrenzung ist steuerwirksamer je höher das Einkommen ist. Die Wahl der Steuerklasse hat hier keinen Einfluss. In der Steuererklärung muss berechnet werden, ob auf die Anwendung der 1/5-Regelung verzichtet werden sollte. Dies kann nur anhand einer detailierten Berechung erfolgen, die in dieser Beratung nicht geleistet werden kann. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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