Kategorie: Steuerklassen |
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Frage: Lohnsteuerklassenkombination bei Privatinsolvenz |
| Gefragt am 23.05.2011 19:19 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1046 |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Wechselt ein verheirateter Schuldner in die Lohnsteuerklasse V, ergeben sich bei ihm hohe Lohnsteuerabzüge. Diese drücken den bei ihm pfändbaren Gehaltsanteil, also seinen Nettolohn und erhöhen gleichzeitig den – oft nicht mitgepfändeten – Rückzahlunganspruch beim Lohnsteuerjahresausgleich. Der Gläubiger kann einen Abänderungsantrag an das Vollstreckungsgericht unter Berufung auf BGH (4.10.05, VII ZB 26/05)stellen. Hat der Schuldner vor der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gewählt, kann bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrags schon im Jahr der Pfändung sein Arbeitseinkommen gemäß der günstigeren Lohnsteuerklasse behandelt werden. Hat er nach der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse gewählt oder diese für das folgende Kalenderjahr beibehalten, gilt dies auch ohne Gläubigerbenachteiligungsabsicht schon, wenn für diese Wahl objektiv kein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist. Dis gilt auch, wenn nach der Heirat erst die Steuerklasse V gewählt werden kann. Es ist also anzuraten, die dem Einkommen entsprechende Kombination IV/IV, eventuell mit Faktorverfahren zu wählen. Vor dem Hintergrund des Elterngeldes ist selbstverständlich die Steuerklasse III für die Ehefrau empfehlenswert. Ob dies einen sachlich zu rechtfertigenden Grund für die Wahl dieser Steuerklassenkombination im Hinblick auf den Gläubigerschutz darstellt, vermag ich als Steuerberater nicht zu beurteilen. Dies bedarf einer Rechtsberatung, zu der Steuerberater nicht befugt sind. Auf die letztlich zu entrichtende Einkommensteuer hat die Steuerklassenwahl keinen Einfluss. Je höher der Lohnsteuerabzug bei Ihrem Mann, desto mehr wird bei Ihm im Rahmen der Veranlagung auch angerechnet. Eine per Aufteilungsbescheid ermittelte Steuererstattung für diesen Ehegatten steht selbstverständlich zur Schuldentilgung zur Verfügung. Letztlich sind die Ergebnisse immer recht vergleichbar, insofern Ihr Mann zuviel erhobene Lohnsteuer zur Schuldentilgung verwenden muss, wenn dies der Insolvenzplan vorsieht, bzw. bei geringer Lohnsteuerbelastung ein höheres pfändbares Einkommen entsteht. Quintessenz dieser Überlegungen ist die Beinflussung Ihres Eltergeldes über die Lohnsteuerklassenwahl. Die Zulässigkeit vor dem Hintergrund des Insolvenzverfahrens ist nicht steuerrechtlicher Natur und muss gesondert beraten werden. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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